Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Juli 2007
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AußStrG
Gliederung
VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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