RS0084218 – OGH Rechtssatz
§ 183 Abs 2 S 1 ASVG hindert den Versicherungsträger nicht, den Bescheid über die Neufeststellung der Dauerrente schon innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Jahresfrist zu erlassen, doch darf die Neufeststellung - falls nicht eine der im S 2 erwähnten Ausnahmen vorliegt - (unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 3 ASVG) frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden. Andernfalls könnten der Versicherungsträger die gesetzlichen Mindestfrist nie ausschöpfen.