ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).
§ 53a Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3b ist mit 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage () nicht überschreitet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
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