JudikaturVfGH

B1271/99 - B1409/99 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2002

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §53a ASVG betreffend den pauschalierten Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte mit E v 07.03.02, G219/01.

(Quasianlaßfälle: B1409/99 ua, B1077/00, B1346/00, alle E v 13.03.02, u. v.m.; Kostenzuspruch; ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens [§110 Abs1 Z2 lita ASVG] nicht zuzusprechen;

weitere Quasianlaßfälle: B176/02 ua, B258/02 ua, B267/02 ua, alle E v 11.06.02; Kostenzuspruch; jeder beschwerdeführenden Partei war [bloß] der mit je € 1.962, [einschließlich Umsatzsteuer] pauschaliert bemessene [einfache] Beschwerdeaufwand zuzusprechen, uzw. auch dann, wenn sie zwei oder mehrere Bescheide bekämpft hat, weil es ihr insoweit sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung gleichgelagerte Bescheide einzubringen [vgl. E v 01.10.01, B 544/01 ua; E v 12.12.01, B 346/01 ua]; kein Ersatz der Eingabengebühr [she. oben]).

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