ASVG
Gliederung
SECHSTER TEIL. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
ABSCHNITT II. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten
2. Unterabschnitt Zahnärztinnen/Zahnärzte
§ 343d Zahnärzte/Zahnärztinnen
(1) Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
2. an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
3. die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärzt/inn/en sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag, der vom Dachverband abzuschließen ist, zu regeln sind und
4.§§ 342 Abs. 1 Z 1a und 342b nicht anzuwenden sind.
(2) Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
2.die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen und der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden hat im Sinne des § 343 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 343d ASVG nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. (2) Der Begriff Zahnärztin/Zahnarzt bezieht sich auf alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs im Sinne des…
§ 18 SchKV 2014 · SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 18 Rechtliche Stellung und Sitz
…Auf Grund der §§ 343d Abs. 1, 346, 348f und 351 ASVG wird eine Bundesschiedskommission mit dem Sitz in Wien errichtet.…
§ 14 Zuständigkeit
…die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG sowie § 343 Abs. 4 ASVG im Zusammenhang mit § 343d ASVG und § 349 Abs. 1 ASVG; 3. zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1b ASVG. (2) Bei Streitigkeiten aus…
§ 2 Zuständigkeit
…sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 343d ASVG oder § 349 Abs. 1 ASVG handelt; 3. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem…
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