ASVG
Gliederung
SECHSTER TEIL. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
ABSCHNITT II. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten
3. Unterabschnitt Verfahren bei Streitigkeiten
§ 345 Landesschiedskommission
(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
2.zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §§ 342c Abs. 8 und 11 sowie 343 Abs. 4.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 24, BGBl. I Nr. 191/2023)
§ 128 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 128
…tätigen Ärzten und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat; 2. die für jedes Land gemäß den §§ 344 und 345 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichteten Kommissionen und die gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren die Versicherungsanstalt öffentlich…
§ 13 SchKV 2014 · SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 13 Rechtliche Stellung und Sitz
…1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet. (2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz 1. im Land Niederösterreich a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen…
§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer
…Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Amtsdauer der/des Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreters) beträgt fünf Jahre. (2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet. (3) Der Dachverband…
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