ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 303 Berufliche Maßnahmen
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.
§ 303 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 303 Berufliche Maßnahmen
…§ 303. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die…
§ 301 Maßnahmen der Rehabilitation
§ 301. (1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304 . Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Unter Berücksichtigung der Au…
§ 522 Anwendung des Leistungsrechtes.
§ 522. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur a) für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist, b) für Leistungen aus…
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