Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Unger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. David Bergsmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Tischler, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **platz **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Oktober 2025, Cgs* 53, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
BEGRÜNDUNG:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der Kläger Berufsschutz als Tischler genießt und er aufgrund seines Leistungskalküls Tätigkeiten im Verweisungsfeld eines Tischlers dauerhaft nicht mehr ausüben kann.
Mit Bescheid vom 25.8.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26.7.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, und dass zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension (erkennbar ab 1.8.2023) im gesetzlichen Ausmaß und hilfsweise die Gewährung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen „im gesetzlichen Ausmaß“. Soweit für das Berufungsverfahren relevant brachte der Kläger vor, dass ihm die Teilnahme an einem Prognose- und Berufsfindungsverfahren, insbesondere aufgrund seiner Einschränkungen in Bezug auf die Tages- und Wochenarbeitszeit, nicht möglich bzw zumutbar sei. Das Prognose- und Berufsfindungsverfahren habe er jeweils aus medizinischen Gründen und daher berechtigt abgebrochen. Eine darauf bezogene Mitwirkungspflichtverletzung liege nicht vor.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Dem Kläger sei die Teilnahme an einem Prognose- und Berufsfindungsverfahren möglich und zumutbar. Er wolle bloß nicht an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mitwirken.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 9 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:
Im Sitzen, Gehen und Stehen kann der Kläger jeweils 30 Minuten arbeiten, ehe ein Haltungswechsel notwendig ist. Bei diesen Haltungswechseln muss er nach Arbeiten im Gehen oder im Stehen zu Arbeiten im Sitzen wechseln können, nach Arbeiten im Sitzen dagegen zu Arbeiten im Gehen oder im Stehen. Die Wechsel der Körperhaltung müssen für jeweils 10 bis 15 Minuten beibehalten werden. In der Körperhaltung, in die gewechselt wurde, kann er weiterarbeiten.
Der Kläger kann nur mehr vier Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann er nicht zu Stoßzeiten benützen. Ansonsten unterliegt der Anmarschweg zur Arbeitsstätte keinen Beschränkungen.
Eine Wohnsitzverlegung ist möglich. Ein Wochenpendeln ist nur dann nicht möglich, wenn dies zu Stoßzeiten notwendig wäre.
Nachdem sich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens herausgestellt hatte, dass der Kläger nicht mehr als Tischler arbeiten kann und können wird, wurde am 25.3.2024 ein Prognose- und Berufsfindungsverfahren beim BBRZ C* eingeleitet. Dieses trat er am 13.5.2024 an. Am 17.5.2024 sollte Phase 2 dieses Verfahrens beginnen. Bereits am Ende der Phase 1 gab der Kläger allerdings im BBRZ zu erkennen, dass er Phase 2 voraussichtlich nicht antreten werde. Daraufhin wurden von Mitarbeitern des BBRZ mit ihm die Rahmenbedingungen dieses Verfahrens noch einmal besprochen. Dennoch trat der Kläger Phase 2 dieses Verfahrens tatsächlich nicht an. Daraufhin wurde das Verfahren ohne Stellung einer Reintegrationsprognose abgebrochen. Der Kläger übermittelte eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes Dr. D* vom 22.5.2024, wonach er aufgrund einer akuten Erkrankung seit 21.5.2024 bis auf Weiteres nicht an einem Kurs im BBRZ teilnehmen könne.
Das Prognose- und Berufsfindungsverfahren beim BBRZ C* läuft wie folgt ab:
Das Prognose- und Berufsfindungsverfahren versteht sich als durchgängiger Prozess im Rahmen eines Pensionsverfahrens und kann je nach Ergebnis zwischen fünf Tagen (Phase 1) und maximal acht Wochen (gesamter Prozess) dauern und umfasst einen zweistufigen Ablauf.
Die erste Phase dauert verpflichtend fünf Werktage; es wird primär eine Reintegrationsprognose für eine grundsätzliche Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit beruflicher Rehabilitation erstellt und die Fragestellung beantwortet, ob eine berufliche Reintegration durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist.
Die zweite Phase schließt mit einer Verfahrensberufspotenzialanalyse an die erste Phase an und kann bis zu sieben Wochen andauern. Innerhalb dieser Phase sind sieben Fehltage bei Zustimmung seitens des BBRZ möglich, Teilabwesenheiten können zumeist individuell nachgeholt werden.
Die kontinuierliche Anwesenheit der am Prognose- und Berufsfindungsverfahren teilnehmenden Personen stellt eine Voraussetzung für die finale Prüfung der Reintegrationsprognose inklusive Benennung adäquater Umschulungsberufe nach vollständiger Richtlinienprüfung dar.
Entsprechend des Anforderungsprofils im Prognose- und Berufsfindungsverfahren handelt es sich um ein belastungsangepasstes und barrierefreies Angebot. Die Anwesenheitsdauer beläuft sich auf bis zu sechs Stunden pro Tag.
Das Programm beinhaltet sowohl aktivierend/abklärende Inhalte (zB Mehrfachanamnesen, Basisdiagnostik, Spezialabklärungen), wie auch beratende Inhalte (zB Prozessbegleitung, ganzheitliches Casemanagement, arbeitsmedizinisches Consulting). Darüber hinaus können noch folgende Anforderungen definiert werden:
• Teilweises Arbeiten im Gruppensetting kommt vor.
• Teilweises Bedienen von Tastatur und Maus verbunden mit Arbeiten am Bildschirm kommt vor (va bei der Berufsorientierung, Recherchearbeiten und berufsspezifischen Abklärungen).
• Während des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens ist eine sitzende Körperhaltung typisch. Diese kann jedoch wahlweise durch Stehen kompensiert werden. Es gibt Stehtische und höhenverstellbare Tische. Ausgleichsbewegungen und Pausen sind bedürfnisorientiert jederzeit möglich.
• Hinreichende Deutschkenntnisse.
Das Prognose- und Berufsfindungsverfahren bietet die Möglichkeit einer ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung (zB ergonomische Hilfen wie Sitzbälle, Stehpulte, Sessel usw, höhenverstellbare Tische, EDV-Equipment wie Tastaturen, Einhandtastaturen, Mäuse und weitere rehatechnologische Hilfsmittel).
Auf regelmäßige Pausenzeiten während der Überprüfung der Belastungsfähigkeit inklusive einer einstündigen Mittagspause wird geachtet. Darüber hinaus sind auch zusätzliche Pausen jederzeit bei psychogen bedingten Ermüdungserscheinungen bzw chronischer Schmerzsymptomatik individuell abgestimmt möglich. Dafür stehen betreute Ruhezonen mit entsprechender Liegemöglichkeit als individuelle Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung. Weiters kann ergänzend die Möglichkeit angeboten werden, Ausgleichsbewegungen durchzuführen sowie allenfalls kurz in den Räumlichkeiten umherzugehen.
Sollten Pausen aus medizinischen Gründen besonders gestaltet werden müssen, werden diese in Zusammenarbeit mit der medizinischen Abteilung der BBRZ Reha GmbH im Rahmen des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens abgestimmt. Eine Beurteilung zur Pausengestaltung erfolgt letztlich aus ärztlicher Sicht.
Das Prognose- und Berufsfindungsverfahren kann auch mit einer maximal zumutbaren Wochenarbeitszeit von 20 Stunden durchgeführt werden.
Im Rahmen des Verfahrens werden Module mit den Inhalten Wirbelsäulenschule, Bewegungseinheiten und Aktivierungseinheiten angeboten. Auch Einzelphysiotherapie, Strom-, Ultraschall- und Wärmebehandlungen können in Anspruch genommen werden. Es können auch Therapeuten aufgesucht werden, die sämtliche Massagetechniken beherrschen. Auch Ruhemöglichkeiten sind vorhanden.
Während des Verfahrens kann den Teilnehmern ein Platz im Wohnheim in C*, das sich am selben Standort wie die Ausbildungsstätte befindet, zur Verfügung gestellt werden.
Das Setting und die Ergonomie erfolgen belastungsangepasst, primär in einem Einzel-, teilweise auch in einem Gruppensetting und barrierefrei. Am ersten Tag der Phase gibt es gestaffelte Einstiegstermine. Die individuelle Problematik der Teilnehmer wird entlang beider Phasen mittels Dialog und ganzheitlicher Rehabilitationsberatung durch einen Prozessmanager der beruflichen Rehabilitation, Medizin und Psychologie berücksichtigt.
Die Teilnahme an einem derartigen Prognose- und Berufsfindungsverfahren ist dem Kläger zumindest seit 26.7.2023 möglich und zumutbar. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt in einem Wohnheim.
Am 13.6.2025 erklärte der Kläger, nunmehr zu einer Teilnahme am Prognose- und Berufsfindungsverfahren bereit zu sein.
Es wurde daraufhin ein Prognose- und Berufsfindungsverfahren für den Zeitraum 21.7. bis 12.9.2025 eingeleitet. Dieses wurde ohne Erstellung einer Reintegrationsprognose aufgrund von Fehlzeiten wegen Erkrankungen abgebrochen. Letzter Kurstag war der 25.7.2025.
Bei diesem Verfahren wurde der Kläger im Zuge des Erstgesprächs erneut über das Prognose- und Berufsfindungsverfahren, insbesondere über die Rahmenbedingungen des BBRZ, aufgeklärt. Das Informationsschreiben wurde von ihm unterzeichnet.
Im Rahmen des Erstgespräches wurde die Berufs- und Sozialanamnese aktualisiert.
Der Kläger formulierte bereits in der Anfangsphase des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens ein deutliches Pensionsbegehren und äußerte, dass er sich eine Umschulung nicht vorstellen könne.
Im Zuge des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens absolvierte der Kläger alle vorgesehenen Erprobungen und Abklärungen der Phase 1 entsprechend den Arbeitsaufträgen. Das medizinische Leistungskalkül, die klinisch-psychologische Begutachtung sowie die Ergebnisse der standardisierten Kenntniserhebungen bescheinigten eine grundsätzliche Eignung für die berufliche Rehabilitation, weshalb mit Phase 2 fortgesetzt werden konnte.
Am Ende der Phase 1 wurde der Kläger über die Fortführung des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens in die Phase 2 informiert. Er gab daraufhin zu erkennen, dass er aller Voraussicht nach die Phase 2 nicht antreten werde. Die Rahmenbedingungen wurden daraufhin erneut mit ihm besprochen.
Am 28.7.2025 übermittelte der Kläger per Mail eine ärztliche Bestätigung der Allgemeinmedizinerin Dr. E* vom gleichen Tag, wonach er wegen eines fieberhaften Harnwegsinfekts diese Woche nicht am Kurs teilnehmen könne.
Am 4.8.2025 übermittelte er per Mail eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes Dr. D* vom gleichen Tag, dass er wegen einer akuten Erkrankung seit 21.5.2024 bis auf Weiteres an einem Kurs im BBRZ nicht teilnehmen könne.
Aufgrund der Überschreitung der maximal möglichen Fehltage am 6.8.2025 wurde rückwirkend per 25.7.2025 der Abbruch des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens eingeleitet. Bedingt durch den Abbruch konnten die vorgesehenen Abklärungen und die Erarbeitung möglicher Umschulungsoptionen nicht durchgeführt werden.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass mangels Mitwirkung des Klägers an den beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung wendet sich gegen die unterbliebene, vom Kläger beantragte Zeugeneinvernahme von drei ihn behandelnden Ärzte. Damit hätte nachgewiesen werden können, dass der Kläger am (2.) Prognose- und Berufsfindungsverfahren beim BBRZ zwar mitwirken wollte, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht konnte. Insofern ist auf die bezughabenden Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge zu verweisen.
B. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung bekämpft zunächst die Feststellungen, dass dem Kläger die Teilnahme an einem derartigen Prognose- und Berufsfindungsverfahren zumindest seit 26.7.2023 möglich und zumutbar ist und das Gleiche für den Aufenthalt in einem Wohnheim gilt. Ersatzweise sollen (im Ergebnis) gegenteilige Feststellungen getroffen werden. Dazu ist auszuführen, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung eingehend und für den Berufungssenat nachvollziehbar mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, sodass darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Hervorzuheben sind die unbedenklichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. F* und Dr. G* aus deren Fachgebieten Unfallchirurgie bzw Psychiatrie resultieren die wesentlichen Einschränkungen im Leistungskalkül des Klägers , wonach die Teilnahme entsprechend den von der Beklagten dargelegten Teilnahmebedingungen ausdrücklich bejaht wird (ON 31, 1 sowie ON 35, 2). Damit befasst sich die Berufung jedoch nicht einmal ansatzweise. Die von der Berufung relevierten Leistungseinschränkungen wurden von den beiden angeführten Sachverständigen bei ihrer Einschätzung berücksichtigt. Die zudem von der Berufung angesprochenen Angaben des Klägers beziehen sich im Wesentlichen auf den zweiten Abbruch des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens beim BBRZ und betreffen damit nicht die grundsätzliche Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Teilnahme an einem Prognose- und Berufsfindungsverfahren. Soweit die Berufung zudem die erstgerichtliche Beweiswürdigung zum fehlenden Willen des Klägers an der Absolvierung eines solchen Verfahrens beanstandet, sind davon die bekämpften Feststellungen nicht betroffen. Diese sind daher insgesamt nicht korrekturbedürftig.
2. Weiters bekämpft die Berufung die Feststellung, dass das Prognose- und Berufsfindungsverfahren auch mit einer maximal zumutbaren Wochenarbeitszeit von 20 Stunden durchgeführt werden kann. Statt dessen soll im Kern eine gegenteilige Feststellung getroffen werden. Auch insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung verwiesen werden (§ 500a ZPO). So hat insbesondere der Sachverständige Dr. F*, aus dessen Fachgebiet die massive Einschränkung der Tages- und Wochenarbeitszeit und die erforderlichen Haltungswechsel stammen, die Teilnahmemöglichkeit des Klägers explizit bejaht, wobei ihm die Teilnahmebedingungen, insbesondere die von Berufung angesprochene Kursdauer, bekannt waren (vgl ON 31, 1). Dem Erstgericht ist auch beizupflichten, dass das Setting und die Pausengestaltung bei einem Prognose- und Berufsfindungsverfahren nicht mit den Bedingungen am Arbeitsplatz vergleichbar sind. Demnach konnte das Erstgericht auch diese bekämpfte Feststellung unbedenklich treffen.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung bestreitet unter Verweis auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum krankheitsbedingten Abbruch des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens die Verletzung einer den Kläger treffenden Mitwirkungspflicht.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Unstrittig ist im Berufungsverfahren, dass der Kläger voraussichtlich dauernd invalid ist. Der Anspruch auf Invaliditätspension setzt aber gemäß § 254 Abs 1 Z 2 ASVG unter anderem voraus, dass der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des § 253e ASVG hat. Dabei handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Stellt sich wie hier erst im sozialgerichtlichen Verfahren die dauernde Invalidität heraus, muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG prüfen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllt sind (RS0113667 [T5]).
1.2 In diesem Zusammenhang ergibt sich die mit den Parteien zu erörternde Frage der Zweckmäßigkeit und der Zumutbarkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Dem Sozialversicherungsträger ist für den Fall der Nichteinigung der Parteien eine angemessene Frist zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage gemäß § 366 Abs 4 ASVG durch eine eigene berufskundliche Beurteilung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person einzuräumen (vgl 10 ObS 52/16v [Pkt 5.2]). Die Mitwirkungspflicht des Versicherten ist eine Nebenpflicht im Sinne einer Duldungspflicht, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (RS0085511). Jedoch führt nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Versicherten zum Verlust des Anspruchs, wobei die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft (RS0113671 [T3]). Gemäß § 303 ASVG umfassen die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation insbesondere auch Berufsfindungsmaßnahmen.
2.1 Zur Frage der Mitwirkungspflichtverletzung bei Durchführung des zweiten Prognose- und Berufsfindungsverfahrens ab 21.7.2025 stellte das Erstgericht fest, dass dieses aufgrund von Fehlzeiten wegen Erkrankung abgebrochen wurde. Im Zusammenhang mit dem Abbruch des ersten Prognose- und Berufsfindungsverfahrens im Mai 2024 übermittelte der Kläger eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes, wonach er aufgrund einer akuten Erkrankung bis auf Weiteres nicht am Kurs beim BBRZ teilnehmen könne. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erfolgte der jeweilige Abbruch aus medizinischen Gründen, sodass dem Kläger eine Mitwirkungspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden kann.
2.2 Damit in Widerspruch stellt das Erstgericht disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass der Kläger sehr wohl in der Lage gewesen wäre, jeweils am Prognose- und Berufsfindungsverfahren weiter teilzunehmen, dazu aber bloß nicht bereit gewesen zu sein. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen wäre dem Kläger eine Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen, die zum Verlust des Pensionsanspruchs führen würde.
2.3 Damit liegt in Bezug auf die für den Verfahrensausgang maßgebliche Frage einer Mitwirkungspflichtverletzung ein rechtlicher Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht führt (vgl RS0042744 [T1]).
3. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren genaue Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Kläger insbesondere bei Abbruch des zweiten Prognose- und Berufsfindungsverfahrens, das die Beklagte zum Anlass der Geltendmachung einer Mitwirkungspflichtverletzung nahm, aus medizinischen Gründen an der weiteren Teilnahme gehindert war oder ob die Fortsetzung allein an der fehlenden Bereitschaft des Klägers scheiterte. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die von ihm beigezogenen Sachverständigen Dr. F* und Dr. G* bisher nur allgemein zur Frage Stellung genommen haben, ob dem Kläger die Teilnahme am Prognose- und Berufsfindungsverfahren möglich und zumutbar ist, nicht hingegen zur Frage, ob dies auch auf den Zeitraum nach dem 25.7.2025 bis zum Abbruch am 6.8.2025 zutrifft. Zur verlässlichen Feststellung des Gesundheitszustands des Klägers wird die Einvernahme der behandelnden Ärzte unumgänglich sein, da das Erstgericht ganz offensichtlich dessen Angaben keinen Glauben schenkt. Allgemein ist darauf zu verweisen, dass dem Kläger die subjektive Einschätzung der fehlenden Sinnhaftigkeit einer beruflichen Rehabilitation nicht zur Last gelegt werden kann, ist doch auch aus Sicht des Berufungsgerichts eine Rehabilitierbarkeit des Klägers aufgrund seines Alters, seiner Krankheitsgeschichte und der daraus resultierenden erheblichen Leistungseinschränkungen, die ihn gerade noch nicht generell vom Arbeitsmarkt ausschließen, äußerst fraglich.
D. Zusammenfassung und Kosten:
1. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl C.3.) aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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