Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Berufsunfähigkeitspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. März 2025, Cgs*-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Feststellung der voraussichtlich dauerhaften Berufsunfähigkeit der klagenden Partei ab 1. Juni 2023 (Spruchpunkt 1) unbekämpft als Zwischenurteil in Rechtskraft erwachen ist, wird im übrigen Umfang aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 14. September 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Hauptbegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2023 und den Eventualbegehren, auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld bzw auf Feststellung der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Zusammengefasst brachte die Klägerin vor, dass durch die mehrfachen psychischen Beeinträchtigungen ihre Leistungsfähigkeit so weit herabgesetzt sei, dass ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin in der Lage sei, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfelds liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustands nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass ab 1. Juni 2023 Berufsunfähigkeit der Klägerin voraussichtlich dauerhaft vorliege, wies jedoch das Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension sowie die beiden Eventualbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden (zusammengefassten) Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ist das Leistungskalkül der Klägerin eingeschränkt. Sie ist noch in der Lage, Trage- und Hebeleistungen von 5 kg bis 10 % des Arbeitstags zu verrichten. Arbeiten können bis zu einem zeitweise überdurchschnittlichen Zeitdruck im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden, wobei keine Haltungswechsel erforderlich sind. Ständig überdurchschnittlicher Zeitdruck, Akkordarbeit, Schichtdienst, Wechseldienst, Nachtdienst, Überstundenleistung sowie Regulationsaufwand sind nicht zumutbar. Teamfähigkeit ist nicht gegeben. Kundenkontakt und einfache Auskunftstätigkeiten sind nicht möglich; emotional indifferente berufliche Gesprächskontakte im Sinne einer sachlichen Informationsvermittlung, wie zB Absprachen und Verständigungen hingegen schon. Unzumutbar sind der Klägerin sozial exponierte Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten in Menschenansammlungen, Sozialkontakte unter Zeitdruck sowie Tätigkeiten im Umfeld von Alkoholprodukten, Alkoholausschank und Alkoholvertrieb.
Die Klägerin kann vier Stunden täglich fünfmal die Woche arbeiten. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht notwendig.
Für den Anmarschweg können öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden; eine Wegstrecke von 500 Metern kann binnen 25 Minuten zurückgelegt werden. Weder eine Wohnsitzverlegung noch ein Wochenauspendeln sind zumutbar; möglich ist ein Tagesauspendeln von etwa 30 Minuten pro Wegstrecke (Fahrzeit).
Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von zwei Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, den Beruf einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester auszuüben. Auch im eingeschränkten Verweisungsfeld der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen kommen für die Klägerin keine Tätigkeiten mehr in Betracht.
Der Klägerin wären Tätigkeiten in anderen Arbeitsbereichen zumutbar. Sie ist außerdem in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Schulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben. Durch intensive Beratung und Berufsorientierungsmaßnahmen könnte eine Tätigkeit und als Voraussetzung zur Ausübung derselben eine Schulungsmaßnahme gefunden werden, die eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ermöglicht. Bei entsprechender Motivation der Klägerin und arbeitsmarktpolitisch zielführender Wahl der beruflichen Reha ist die Aussicht einer Wiedereingliederung gut.
In der Tagsatzung am 9. Dezember 2024 erklärte sich die Klägerin mit der Durchführung eines Berufsfindungsverfahrens einverstanden; daher wurde das Verfahren unterbrochen. Trotz Einladung vom 20. Jänner 2025 nahm die Klägerin am Prognose- und Berufsfindungsverfahren nicht teil. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2025 forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, am Berufsfindungsverfahren teilzunehmen, widrigenfalls das Klagebegehren aus Sicht der Beklagten abzuweisen wäre. Eine Teilnahme der Klägerin am Berufsfindungsverfahren erfolgte nicht.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Klägerin ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension jedoch ua voraussetze, dass die Versicherte keinen Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation habe. Das Berufsfindungsverfahren, zu dessen Durchführung die Beklagte verpflichtet sei und an welchem die Versicherte iS ihrer Mitwirkungspflicht teilzunehmen habe, stehe am Anfang der beruflichen Rehabilitation. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Klägerin nicht am Prognose- und Berufsfindungsverfahren teilgenommen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension sei daher zu verneinen. Gemäß § 366 Abs 4 ASVG sei jedoch die Berufsunfähigkeit festzustellen.
Gegen dieses Urteil in seinem klagsabweisenden Teil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt.
1 Unstrittig ist im Berufungsverfahren, dass die Klägerin voraussichtlich dauernd berufsunfähig ist. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension setzt aber gemäß § 271 Abs 1 Z 2 ASVG unter anderem voraus, dass der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des § 270a ASVG hat. Dabei handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Stellt sich – wie hier – erst im sozialgerichtlichen Verfahren die dauernde Berufsunfähigkeit heraus, muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach § 271 Abs 1 Z 2 ASVG prüfen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Berufsunfähigkeitspension erfüllt sind (OGH 10 ObS 79/17s [Pkt 1.2] mwN). In diesem Zusammenhang ergibt sich die mit den Parteien zu erörternde Frage der Zweckmäßigkeit und der Zumutbarkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Dem Sozialversicherungsträger ist für den Fall der Nichteinigung der Parteien eine angemessene Frist zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage gemäß § 366 Abs 4 ASVG durch eine eigene berufskundliche Beurteilung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person einzuräumen (vgl OGH 10 ObS 52/16v [Pkt 5.2]). Die Mitwirkungspflicht des Versicherten ist eine Nebenpflicht im Sinne einer Duldungspflicht, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (RIS-Justiz RS0085511). Jedoch führt nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Versicherten zum Verlust des Anspruchs, wobei die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft (RIS-Justiz RS0113671 [T3]). Gemäß § 303 ASVG umfassen die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation insbesondere auch Berufsfindungsmaßnahmen.
1.1 Die Klägerin vertritt in ihrer Rechtsrüge zutreffend die Ansicht, dass auch im Rahmen einer Berufsfindungsmaßnahme die physischen und psychischen Leistungsgrenzen eines Versicherten zu beachten sind. Sie hält ihre Teilnahme am Berufsfindungsverfahren wegen erheblicher Überschreitung ihrer Leistungsfähigkeit für nicht möglich.
1.2 Nachdem sich die Klägerin in der Tagsatzung am 9. Dezember 2024 (ON 16.2) mit der Durchführung eines Berufsfindungsverfahrens einverstanden erklärt hatte, teilte sie mit Eingabe vom 22. Jänner 2025 (ON 20) mit, dass das Berufsfindungsverfahren bis zu acht Wochen dauern könne und dafür ein stationärer Aufenthalt in C* oder ein Tagespendeln notwendig sei. Die Klägerin sei aber maximal vier Stunden täglich belastbar und ihr sei lediglich ein Tagesauspendeln von 30 Minuten pro Strecke zumutbar. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenauspendeln seien ausgeschlossen.
1.3 Auf Basis des festgestellten Leistungskalküls sind der Klägerin tatsächlich eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenauspendeln unzumutbar. Zudem kann als offenkundig angesehen werden, dass innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten vom Wohnort der Klägerin aus die Stadt C* weder mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch mit dem Auto erreichbar ist. Eine Beurteilung, ob der Klägerin die Teilnahme an einem Berufsfindungsverfahren zumutbar ist oder nicht, ist aber aufgrund sekundärer Feststellungsmängel nicht möglich.
1.4 Zum einen mangelt es an Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf des Berufsfindungsverfahrens selbst; zum anderen zur Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme der Klägerin am Berufsfindungsverfahren, bezieht sich doch das eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten auf die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt und ist unklar, ob die weitreichenden Einschränkungen im medizinischen Leistungskalkül – insbesondere in Hinblick auf den Anmarschweg – auch für die Durchführung eines Berufsfindungsverfahrens von einigen Wochen gelten. Dies stellt eine medizinische Fachfrage dar.
2 Im fortzusetzenden Verfahren wird daher das Erstgericht diese Umstände mit den Parteien zu erörtern haben, wobei von der Beklagten zunächst darzulegen ist, wie das Berufsfindungsverfahren im Fall der Klägerin – insbesondere in Hinblick auf den Ort, die Dauer des Verfahrens, die Anzahl und die Dauer der täglichen Einheiten samt Pausengestaltung usw – konkret ablaufen wird. Auf Basis dieser Beweisergebnisse ist das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten zu ergänzen und wird das Erstgericht zusätzliche Feststellungen zu treffen haben, ob der Klägerin die Durchführung eines Berufsfindungsverfahrens aus medizinischer Sicht zumutbar ist.
3 Da das erstinstanzliche Urteil in seinem Spruchpunkt 1) unbekämpft blieb, ist die grundsätzliche Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin iSd § 273 ASVG – in der Form eines Zwischenurteils (vgl OLG Linz 12 Rs 27/20g) – rechtskräftig geklärt.
4 Wenn die Klägerin als Verfahrensmangel das Unterlassen der Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zur Frage der Überschreitung ihrer Leistungsgrenzen rügt, wirft sie damit die Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme am Berufsfindungsverfahren auf und macht in Wahrheit (einen bereits oben behandelten) sekundären Feststellungsmangel geltend.
5 Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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