ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT III. Pensionsversicherung der Angestellten.
§ 270 Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension
In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.
§ 270 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 270 Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension
…§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die…
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
…271 ), d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 253e, 270a ); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenpensionen ( §§ 257, 259, 270 ), b) die Abfindung ( §§ 269, 270 ). (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969) (2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind…
Art. 5 Artikel V
…nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt. (2) Die §§ 241a, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5, 10, 11 und 18 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen…
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