RS0084244 – OGH Rechtssatz
Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach § 270 ASVG nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des § 253 ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.