(1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b),
b) bei Invalidität die Invaliditätsrente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),
c) bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271),
d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenrenten (§§ 257, 259, 270),
b) die Abfindung (§§ 269, 270).
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)
(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:
1. aus den Versicherungsfällen des Alters
a) der Knappschaftssold (§ 275),
b) die Knappschaftsaltersrente (§ 276),
(Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)
2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f),
b) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277),
c) bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279),
d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenrenten (§ 282),
b) die Abfindung (§ 291);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)
5. aus einem der Versicherungsfälle nach Z. 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).
(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
(4) Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
(1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren: 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; 2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b), b)…
§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.
…Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie…
§ 99 Entziehung von Leistungsansprüchen.
…rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder cc) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3) zweckmäßig und zumutbar sind oder dd) Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (§ 133 GSVG und § 124 BSVG…
§ 253e Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes
… cc) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach § 367 Abs. 4 zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (§ 222 Abs. 3) zweckmäßig (Abs. 3) und zumutbar (Abs. 4) sind.…