ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ARTIKEL IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 5 Artikel V.
Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1960 erhöht sich der Bauschbetrag gemäß § 319a um 16⅔ Millionen Schilling.
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