Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Lang aus dem Kreis der Arbeitgeber und Norbert Kunc aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Othmar G*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.November 1991, GZ 7 Rs 105/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juli 1991, GZ 33 Cgs 110/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das Erstgericht wies das Begehren des am 28.1.1935 geborenen Klägers, ihm ab 1.5.1991 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu gewähren, ab, weil er am Stichtag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und daher eine der im § 253b Abs 1 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 für die Gewährung dieser Pension festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies seinen Antrag, hinsichtlich des § 253b Abs 1 ASVG das Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 89 B-VG einzuleiten, zurück. Es teilte die vom Kläger gegen die angeführte Bestimmung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 253b ASVG das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und sodann das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und dem Erst- oder Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des Obersten Gerichtshofes mit seinem Erkenntnis vom 17.12.1992, GZ G 120/92-9, G 143/92-9, G 260/92-6 und G 261/92-5, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" im § 253b Abs 1 ASVG idF des Art I Z 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war. Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellte Wortfolge ist gemäß Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG auf den Anlaßfall und somit auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden, weshalb bei Entscheidung dieser Rechtssache die Vollendung des 60.Lebensjahres nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist, sondern diese vielmehr schon nach Vollendung des 55.Lebensjahres gebührt. Diese Voraussetzung war beim Kläger aber am Stichtag erfüllt.
Da die Vorinstanzen von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen sind, haben sie nicht geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen des gemäß § 270 ASVG für den Anspruch des Klägers maßgebenden § 253b ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 erfüllt sind. Der Kläger hat zwar die Ablichtung einer "Mitteilung" der beklagten Partei vom 21.9.1987 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß er in der Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1986 insgesamt 434 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben hat. Auf die rechtliche Bedeutung dieser Urkunde muß hier aber nicht eingegangen werden, weil auch dadurch noch nicht das Vorliegen aller für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer festgelegten Voraussetzungen dargetan ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Voraussetzungen nach § 253b Abs 1 lit c und d ASVG. Da es somit offensichtlich einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.
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