(1) Sonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in § 120 Z 3 festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 162 haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand.
(2) Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach § 120 Z 3 zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. § 162 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, wobei die Bemessungsgrundlage nach § 125 anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (§ 108f) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach , gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in genannten Betrags. sind anzuwenden.
(4) Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.
§ 3 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 3 Ausnahmen von der Unfallversicherung
…§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen: 1. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen; 2. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
… 138 bis 143 , Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowie Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis 168. (2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs…
§ 6 KBGG · KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 6 Ruhen
…Ruhen § 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG oder Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes, des Sonderwochengeldes oder vergleichbarer Leistungen. (1a) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld…
§ 24a Höhe
…vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist. (1a) Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Abs. 1 und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz. (2…
§ 39a FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 39a
…41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) und das Sonderwochengeld nach § 163 ASVG zu ersetzen. (3a) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Krankenversicherungsträgern ein Beitrag zur Krankenversicherung von Sonderwochengeldbezieherinnen (§ 8 Abs. 1 Z…
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