Rückverweise
(1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.
(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 145 Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
…Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden § 145. (1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen…
§ 621 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004
…Überschrift im Abschnitt V des Ersten Teiles, die Überschrift zu § 144, der § 144 Abs. 1, die Überschrift zu § 145, §§ 145 Abs. 1 und 2, 148 samt Überschrift, 149 Abs. 3, 150 Abs. 1 Z 1, 189 Abs…
§ 148 Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
…Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: 1. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. 2. Die den Krankenanstalten nach § 27b des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) gebührenden Zahlungen sind…
§ 149 Beziehungen zu anderen als in § 148 genannten Krankenanstalten
…die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des § 148 bei der Anwendung der Bestimmungen des § 145 Abs. 2 gleichzuhalten. § 144 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen…
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 64b § 64b
…1) Ein gemäß § 145 ASVG eingewiesener Patient ist in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen; er kann jedoch auf seinen Wunsch auch in die Sonderklasse (§ 32) aufgenommen werden, ist jedoch…
§ 31 § 31
…des § 32 in der Sonderklasse Aufnahme finden. (2) Die allgemeine Gebührenklasse ist insbesondere für die Aufnahme von Personen bestimmt, die gemäß § 145 ASVG oder auf Grund gleichartiger gesetzlicher Vorschriften von einem im § 64b Abs. 8 angeführten Sozialversicherungsträger in eine öffentliche Krankenanstalt eingewiesen werden.…
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 56 § 56Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung
…§ 52 zur Leistung von Kostenbeiträgen Verpflichtete kann zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung aufgefordert werden. Dies gilt nicht für unbemittelte oder gemäß § 145 ASVG von einem Versicherungsträger eingewiesene Personen, die in die allgemeine Gebührenklasse aufgenommen werden. (3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder…