Erforderte die Art der Erkrankung des Versicherten keine Anstaltspflege, sondern nur ambulante ärztliche Behandlung in oder außerhalb einer Krankenanstalt, und erfolgte keine Einweisung in die öffentliche Krankenanstalt gemäß § 145 ASVG, so besteht kein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Pflegegebühren durch den Versicherungsträger.
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