Die Berufung an den BM für soziale Verwaltung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes steht in den Fällen des § 143 Abs. 1 Z 1 B-KVG nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur Weiterversicherung entschieden worden ist (§ 145 B-KVG) . Hat der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht entschieden, dann ist nach der übereinstimmenden Judikatur des VfGH und des VwGH zu der gleichlautenden Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 145, § 145 ASVG} das BM für soziale Verwaltung auch für die Entscheidung der Nebenfragen, wie Beitragspflicht und Beitragszuschlag, zuständig. Die Zuständigkeit des BM für soziale Verwaltung dahingehend, daß gegen einen Einspruchbescheid des Landeshauptmannes eine Berufung nicht zulässig sei, soweit darin über den Beitragszuschlag entschieden worden ist, zulässig hingegen, soweit über die Versicherungspflicht entschieden wurde, ist nicht geteilt. Die Zuständigkeit des BM für soziale Verwaltung zur Entscheidung über die Berufung ist daher gegeben, auch wenn in der Berufung nur die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragszuschlages bekämpft worden ist, falls der Landeshauptmann auch über die Versicherungspflicht entschieden hat. Für die Beurteilung der Zuständigkeit des BM für soziale Verwaltung kommt es nur auf die Tatsache an, daß der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht entschieden hat, nicht auch darauf, ob er hierüber entscheiden durfte.
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