Begibt sich der Versicherte aus eigenem Antrieb in Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt, werden die Kosten nicht übernommen. § 145 Abs 2 ASVG hat nicht eine Aufnahmepflicht für öffentliche Krankenanstalten im Auge, sondern regelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Rechnung des Versicherungsträgers die Anstaltspflege eines Versicherten zu erfolgen hat, wenn sich dieser aus eigenem Antrieb in die Krankenanstalt begibt.
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