(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten. (Anm. 1)
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(________________
Anm. 1: Aufwertungszahl
gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1,024
gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 1,021
gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 1,006
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1,028
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1,022
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1,027
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1,024
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1,024
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1,029
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1,020
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1,031
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1,033
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1,021
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1,031
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1,035
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1,063)
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 108a Aufwertungszahl
(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die B…
§ 108l
…1) Die Aufwertungszahl (§ 108a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055. (2) Der Richtwert (§ 108d in…
§ 122 Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung.
… 3 entstanden ist, und zwar a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, b) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochen- oder Wiedereingliederungsgeld, auch wenn dieser Anspruch ruht, c) während der Gewährung der…
§ 31c Service-Entgelt
…eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2026, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von (Anm.: Z …
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 20 Allgemeine Beiträge
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. (___________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 18,42 € gemäß BGBl. II Nr. 576…
§ 65a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar…
§ 64 Heilmittel
…tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der…
SUG-Pauschalbetragsverordnung
§ 2
…2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen. (2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden…
AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 2a Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
… € 2 vH. (2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden. (3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3…
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 26 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)
…so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (§ 108a ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.…
§ 12 Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
…der Summe folgender Gutschriften: 1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres; 2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz…
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 25 Anpassung
…2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.…
§ 50 Deckung des laufenden Aufwandes
…5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.…
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 143 § 143
…der Summe folgender Gutschriften: 1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres; 2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt…
§ 136 § 136
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.…
Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 39 § 39Verfahren
…aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 108a ff. ASVG), vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepaßten…
KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 38 Deckung des Aufwandes
… vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen und auf einen Cent zu runden. (3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur…
Einhebungsverordnung
§ 7
…2 vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen. (2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung bei den nach § 1 Abs. …
BSchEG-Einhebungsverordnung
§ 6
…2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen. (2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der den Krankenversicherungsträgern erwachsenden Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die…
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13c Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten
…im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.…
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 66 Parallelrechnung
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.…
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 99 Parallelrechnung
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.…
§ 4 Ruhegenußberechnungsgrundlage
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. (2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die…
BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21h Angehörigenbonus
…mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG), der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. …
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 19 Parallelrechnung
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. (7) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. (8) § 37 APG ist…