(1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Abs. 1a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1a) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 22, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1b) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1c) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 38 haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.
(1d) Für Versicherte nach § 1 Abs. 6 richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 1,9% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
(2a) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 34 lit. c und 36 haben zusätzlich 1,25% der Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 1 Z 2) zu leisten.
(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro (Anm. 1) . An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 18,42 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 19,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 19,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 20,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 20,73 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 22,04 €)
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 20 Allgemeine Beiträge
…von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag. (2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 1,9% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten. (2a) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 34 lit…
§ 239 Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014
…1) Es treten in Kraft: 1. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 in der Fassung…
§ 173 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 679/1991 (21. Novelle)
…1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 1992 die §§ 20, 20a, 21 Abs. 2, 24a, 26a Abs. 2 und 3, 26b, 32 Abs. 3, 51 Abs. 1 bis 5, 52 Z…
§ 21 Sonderbeiträge
…oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19…