Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bis zur Festsetzung neuer Pauschalbeträge gelten weiterhin die durch die KGG-Pauschalbeträgeverordnung, BGBl. II Nr. 197/1997, und die KGG-Pauschalbetragsverordnung-WEB, BGBl. II Nr. 45/1998, festgesetzten Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
Rückverweise
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 57 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit 1. Juli 1997 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem…
§ 54 Gebührenfreiheit
…§§ 76 bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden. (2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 50 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.…