Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, wegen Kostenübernahme, in eventu Kostenerstattung, in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits-und Sozialgericht vom 26. November 2025, **-13, in der Hauptsache (Berufungsinteresse: EUR 19.988,37 netto) und im Kostenpunkt (Rekursinteresse: EUR 377,18) zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborenen Klägerin wurde am 9. März 2020 aufgrund eines Myxofibrosarkoms der rechte Arm ab der Mitte des Oberarms amputiert. Danach wurde die Klägerin mit einer myoelektrischen Oberarmprothese versorgt, die mit einem Schultergurt und einem Silikonschlauch angelegt und fixiert werden musste. Die Klägerin kam damit „etwas mühsam aber doch halbwegs“ zurecht. Im Juli 2022 brach sie sich bei einem Sturz den linken Unterarm und musste operiert werden. Seitdem fiel es ihr schwer, die Prothese am rechten Arm zu fixieren. Ihr linkes Handgelenk ist aktiv deutlich eingeschränkt, im linken Daumen besteht eine Gefühlsminderung. Auf Anraten ihres Arztes wurde die Klägerin wegen einer neuen Prothese im C* vorstellig. Bei einer dort im März 2025 durchgeführten Operation wurde ihr ein Implantat in den Oberarmknochen eingebaut. Im August 2025 wurde [der Umbau der bestehenden Prothese in] eine Osseointegrationsprothese fertiggestellt. Seitdem ist die Prothese nur mehr an das Implantat „anzudocken“.
Der Kostenvoranschlag der D* GmbH (in der Folge: D* GmbH) vom 12. November 2024 für den Prothesenumbau beläuft sich auf EUR 19.129,93 netto (EUR 22.955,91 brutto); ein weiterer Kostenvoranschlag der D* GmbH vom 18. Jänner 2025 beläuft sich auf EUR 858,44 netto (EUR 1.030,13 brutto). Mit Rechnung vom 12. November 2025 stellte die D* GmbH der Klägerin für den Umbau der Prothese auf Osseointegration einen Betrag von EUR 20.025,17 netto (EUR 24.030,20 brutto) in Rechnung. Die Klägerin hat den Rechnungsbetrag noch nicht bezahlt. Sollte die Beklagte die Rechnung nicht übernehmen, wird sie die Rechnung bezahlen.
Aufgrund der zunehmenden funktionellen Einschränkung der linken oberen Extremität war der Klägerin das Anlegen der myoelektrischen Oberarmprothese selbständig nicht mehr gut möglich; sie kam im Alltag damit nicht mehr gut zurecht. Die Versorgung mit einer myoelektrischen Prothese mit Osseointegration war medizinisch indiziert. Der Umbau der bestehenden Prothese zu einer Prothese mit Osseointegration war notwendig und zweckmäßig, das Maß des Notwendigen wurde dabei nicht überschritten. Der durchgeführte Umbau geht nicht über eine einfache und zweckentsprechende Ausführung hinaus. Durch den Prothesenumbau wurde die Fähigkeit der Klägerin zur selbstständigen Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse wesentlich verbessert. Mit der neuen Prothese besserten sich auch die Phantomschmerzen der Klägerin.
Am 26. Februar 2025 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung des Prothesenumbaus auf Osseointegration laut Kostenvoranschlägen der D* GmbH.
Mit Bescheidvom 26. Mai 2025 wies die Beklagte diesen Antrag ab. Der Klägerin sei am 14. Juli 2020 eine myoelektrische Oberarmprothese bewilligt worden. Nach § 62 B-KUVG sei die Krankenbehandlung auf das erforderliche Maß zu beschränken, nach § 65 Abs 1 B-KUVG seien Heilbehelfe und Hilfsmittel in einfacher und zweckentsprechender Ausführung bereitzustellen. Die bewilligte Prothese besitze die für die Wiederherstellung und Festigung der Armaktivität notwendigen Funktionen. Ohne Nachweis eines medizinisch indizierten Versorgungsdefizits gehe ein Umbau auf osseointegrale Komponenten über das zur Erreichung des Behandlungszwecks Unentbehrliche bzw über eine einfache Wiederherstellung fehlender Funktionen hinaus. Es handle sich um eine Leistung, die auf eine technische Optimierung abziele und nicht der gesetzlich vorgesehenen Zweckmäßigkeit entspreche.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 26. Februar 2025 zu bewilligen und die Kosten für den Prothesenumbau laut den beiden Kostenvoranschlägen der D* GmbH zu übernehmen; in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. November 2025 erhebt sie weiters das Eventualbegehren, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von EUR 24.030,20 samt 4 % Zinsen ab 1. Dezember 2025 zu bezahlen. Die ihr von der Beklagten im Jahr 2020 bewilligte Prothese sei schwer und unhandlich gewesen und habe wegen des Tragegurts ihre bereits vorgeschädigten Lendenwirbel belastet. Schon das Anlegen der Prothese habe einen enormen Kraftaufwand erfordert. Außerdem sei es immer wieder zu Schaftsitzproblemen gekommen. Seit einem Trümmerbruch des linken Handgelenks vor ca drei Jahren sei die Belastbarkeit ihres linken Arms eingeschränkt. Bei Beibehaltung der bewilligten Prothese wäre ein Versorgungsdefizit entstanden, weil sie diese Prothese in naher Zukunft ohne Hilfe nicht mehr hätte verwenden können. Aufgrund dieser Schwierigkeiten und der Schmerzen bei Verwendung der bewilligten Prothese habe sie auf ärztliches Anraten eine Spezialambulanz des C* in ** aufgesucht, wo ihr eine Osseointegration empfohlen worden sei. Der Prothesenumbau auf Osseointegration sei also medizinisch indiziert und notwendig gewesen, um eine adäquate Versorgung mit einem zweckentsprechend ausgeführten Hilfsmittel zu erreichen. In der Folge seien zwar die Kosten der Operation, nicht aber die Kosten des Prothesenumbaus übernommen worden, obwohl die Integrationsoperation ohne eine Prothesenanpassung laut Kostenvoranschlag der D* GmbH sinnlos wäre. Die Beklagte hätte ihren Antrag daher bewilligen und die Umbaukosten übernehmen müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handle es sich bei den von den Kostenvoranschlägen umfassten Leistungen nicht um therapeutische Behelfe, sondern um orthopädische Hilfsmittel, welche nicht direkt mit der Behandlung der Krankenanstalt verbunden seien und daher nicht in die unteilbare Gesamtleistung der Anstaltspflege fielen. Die Rechnung für den fertiggestellten Prothesenumbau sei noch nicht bezahlt.
Die Beklagtebestreitet und beantragt Klagsabweisung. Durch die Bewilligung einer myoelektrischen Oberarmprothese sei eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung erfolgt. Da sich seitdem weder die medizinische Indikation noch die Lebensumstände der Klägerin geändert hätten und die Klägerin mit dieser Versorgung ausreichend gut zurecht komme, bestehe kein Rechtsanspruch auf weitergehende kostenintensive Umbauten. Von den gesundheitlichen Problemen der Klägerin habe sie erst nach deren Aufnahme in die Anstaltspflege Kenntnis erlangt. Erst die Operation habe den Umbau der myoelektrischen Oberarmprothese notwendig gemacht. Bei der durchgeführten osseointegrativen Versorgung handle es sich im Gegensatz zu einer gewöhnlichen prothetischen Versorgung, welche rechtlich als Versorgung mit einem Heilbehelf zu qualifizieren sei, um eine durch ein Metallimplantat mit dem Körper verbundene Einheit, die es dem Versicherten nach Abschluss der Behandlung ermögliche, wieder annähernd sämtliche Arm-und Handfunktionen einschließlich der feinmotorischen Fähigkeiten wiederzuerlangen. Rechtlich sei eine mittels eines Implantats mit dem Körper verbundene Einheit als therapeutischer Behelf im Sinne des § 27 Abs 2 KAKuG zu klassifizieren. Da die Anstaltspflege eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung darstelle, seien die Kosten dafür bereits durch die LKF-Gebühren bzw Pflegegebühren abgegolten. Sie (Beklagte) habe die Kosten der Anstaltspflege übernommen und sei daher nicht verpflichtet, darüber hinausgehende Kosten zu ersetzen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bzw Kostenübernahme für die osseointegrative Versorgung bestehe daher nicht. Im Übrigen sei das Klagebegehren auf Kostenübernahme nicht mehr berechtigt, weil die Behandlung bereits durchgeführt worden sei; es wäre eine Kostenerstattung geltend zu machen. Darüber sei aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden. Eine Umstellung des Klagebegehrens sei wegen des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz nicht zulässig. Schließlich hätte eine Kostenübernahme nicht in der Höhe des vollen Rechnungsbetrags, sondern allenfalls in der gesetzlichen Höhe stattzufinden. Ein Zinsenbegehren sei in Sozialrechtssachen nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren auf Kostenübernahme ab und das hilfsweise gestellte Begehren auf Kostenerstattung zurück. Den festgestellten Sachverhalt beurteilt es rechtlich zusammengefasst dahin, dass der im Februar 2026 gestellte Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme des damals noch bevorstehenden Prothesenumbaus gerichtet gewesen sei. Auch das Klagebegehren der im Juni 2025 eingebrachten Klage habe auf Kostenübernahme gelautet. Da sich die Klägerin aber zwischen Antragstellung und Klagseinbringung der für den Prothesenumbau erforderlichen Operation unterzogen habe, komme eine Kostenübernahme, welche nur für künftig anfallende Kosten geltend gemacht werden könne, nicht mehr in Frage. Das Klagebegehren müsste auf Kostenerstattung lauten; über ein solches Begehren habe die Beklagte aber nicht entschieden. Bei Kostenübernahme und Kostenerstattung handle es sich um verschiedene Leistungsansprüche aus demselben Versicherungsfall. Während ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den Krankenversicherungsträger nur für die Zukunft in Betracht komme, setze eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen würden. Aufgrund der sukzessiven Kompetenz des Sozialgerichts sei ein Austausch bzw eine Umstellung der Art der begehrten Leistung im gerichtlichen Verfahren nicht möglich. Folglich sei das Hauptbegehren auf Kostenübernahme ab- und das Eventualbegehren auf Kostenerstattung zurückzuweisen gewesen. Ein Kostenersatz nach Billigkeit im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür weder behauptet worden seien noch vorliegen würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit auf Bewilligung des Haupt-, hilfsweise Eventualbegehrens gerichteten Abänderungsanträgen und einem hilfsweisen Aufhebungsantrag; im Kostenpunkt begehrt die Klägerin eine Abänderung dahin, dass ihr ein Betrag von EUR 377,18 (darin EUR 62,86 USt) zugesprochen wird.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zur Rechtsrüge:
Das Berufungsgericht erachtet die Ausführungen der Klägerin für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb vorweg auf deren Richtigkeit zu verweisen ist (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Den Berufungsausführungen ist noch zu erwidern:
1. Auch die Klägerin geht davon aus, dass in der Krankenversicherung zwischen Sachleistung (Kostenübernahme) und Kostenerstattung zu unterscheiden ist. Dem Kostenübernahmebegehren und dem Kostenerstattungsbegehren liegt zwar derselbe Versicherungsfall zugrunde, aber es handelt sich um verschiedene Leistungsansprüche (10 ObS 165/10b, 10 ObS 27/20y).
2.Gegenstand des bekämpften Bescheids der Beklagten ist die beantragte Übernahme der Kosten eines noch nicht durchgeführten Prothesenumbaus, nicht aber ein Anspruch auf Ersatz dafür bereits aufgewendeter Kosten. Die Beklagte hat den - unzweifelhaften - Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme unter Berufung auf §§ 62 Abs 1 und 2 sowie § 65 Abs 1 B- KUVG abgewiesen. Der „darüber“ (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG) ergangene Bescheid (§ 367 Abs 1 ASVG iVm § 129 B-KUVG) bildet den Grund der bei Klagseinbringung zutreffend auf Kostenübernahme gerichteten Klage und begrenzt die sukzessive Zuständigkeit des Gerichts; nur in diesem Rahmen geht die volle Verfahrens-und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über ( Sonntagin Köck/Sonntag, ASGG § 67 Rz 1; RS0112044; 10 ObS 165/10b). Der Streitgegenstand einer Bescheidklage kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein „Austausch“ des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen in gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinne des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (RS0107802 [T3, T6]; RS0124349). Beziehen sich Bescheid und Klage auf verschiedene Ansprüche, besteht Anlass für eine Klagszurückweisung (RS0107802 [T14]).
3. Daraus folgt für den von der Klägerin in der Tagsatzung vom 26. November 2025 gestellten Eventualantrag auf Kostenerstattung (Zahlung von EUR 24.030,20), dass dieser Antrag wegen der Verschiedenartigkeit der Leistungsansprüche auf Kostenübernahme (Sachleistung) und Kostenerstattung zurückzuweisen ist. Ein eigener Leistungsantrag auf Kostenerstattung wurde nicht gestellt, ein Bescheid „darüber“ liegt nicht vor. Dem Kostenerstattungsbegehren steht daher bereits die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (vgl 10 ObS 165/10b). Diese absolute Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen wahrzunehmen ( Mayrin Klicka/Koller, ZPO § 42 JN Rz 1); sie bleibt auch dann bestehen, wenn eine Änderung der Umstände während des Verfahrens den bescheidmäßig erledigten Leistungsanspruch zum Erlöschen bringt. Infolge der zutreffend vorgenommenen Zurückweisung des Kostenerstattungsbegehrens kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit voraussetzt, dass die Kosten vorher, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden (vgl RS0113911 [T1, T4, T7; Heilmittel]; 10 ObS 134/20b [medizinische Behandlung im Ausland]), was hier nicht der Fall ist.
4.Hingegen kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger nur für die Zukunft in Betracht (RS0111541 [T4]; 10 ObS 14/08v, 10 ObS 117/09t, 10 ObS 27/20y). Dieser Grundsatz, der von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, ist auf die Gewährung von Hilfsmitteln im Sinne der §§ 62 Abs 1 Z 3, 65 Abs 1 B-KUVG übertragbar. Die Entscheidung 10 ObS 6/24s des Höchstgerichts, laut der einem auf nachträgliche Übernahme der Kosten gerichteten Klagebegehren grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen, ist hier nicht einschlägig, da sie nicht die Sachleistung „Krankenbehandlung“ betrifft, welche die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie von Heilmitteln, Heilfbehelfen und auch Hilfsmitteln umfasst (§ 62 Abs 1 Z 1 bis 3 B-KUVG), sondern die Sachleistung „Anstaltspflege“ in einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt, für welche besondere Kostentragungsvorschriften gelten (10 Obs 36/09f); lediglich „in dieser Konstellation“ steht dem Versicherten gegen den Versicherungsträger kein Anspruch auf Ersatz bereits bezahlter Kosten, sondern weiterhin nur der Anspruch auf Kostenübernahme zu (10 ObS 6/24s [ErwG 44 ff]; RS0135235).
5.Es trifft zwar zu, dass bei Klagseinbringung die der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellte Prothese noch nicht umgebaut war und der Klägerin daher das nach den Verfahrensergebnissen notwendige Hilfsmittel einer Prothese mit Osseointegration (§ 65 Abs 1 Satz 2 B-KUVG; RS0084070) noch nicht gewährt war. Auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt jedoch im Wege des § 2 Abs 1 ASGG der aus § 406 Abs 1 ZPO abzuleitende Grundsatz, dass die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung für die Entscheidung über den Sachantrag (Streitgegenstand) maßgeblich ist. Daher müssen bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz alle anspruchsbegründenden Tatsachen und auch alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Weiters dürfen keine anspruchsvernichtenden oder-hemmenden Tatsachen vorliegen ( Frauenberger-Pfeilerin Klicka/Koller, ZPO 6 § 406 Rz 1 mN; 9 ObS 2/87). Da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die begehrte Sachleistung bereits selbst verschafft hatte, ist ihr Anspruch auf Kostenübernahme untergegangen. Dass sie auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw die Dauer des von ihr angestrengten Leistungstreitververfahrens nur begrenzt Einfluss nehmen konnte, vermag an der Maßgeblichkeit des Verhandlungsschlusses nichts zu ändern. Das Erstgericht hat daher das Kostenübernahmebegehren zu Recht abgewiesen.
6. Damit versagt die Rechtsrüge und damit die Berufung in der Sache. Die Klägerin ist zur Durchsetzung ihres Leistungsanspruchs auf den im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren noch nicht gestellten Antrag auf Kostenerstattung durch Leistung eines Zuschusses gemäß §§ 14, 17 der Satzung der Beklagten verwiesen.
B) Zur Kostenrüge:
1. Mit diesem Rechtsbehelf begehrt die Klägerin den Ersatz der Kosten der Klage und eines Schriftsatzes mit der Begründung, dass das Klagebegehren bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Prothesenumbaus im August 2025 berechtigt gewesen sei.
2.§ 77 Abs 1 Z 2 ASGG differenziert nach zwei Konstellationen: Nach lit a hat der (ganz oder teilweise obsiegende) Versicherte generell Anspruch auf vollen Kostenersatz auf der Basis des Werts des Ersiegten; Quotenkompensation und die Bildung von Verfahrensabschnitten kommen nicht in Betracht. Nach lit b wird der Kostenersatzanspruch des vollständig unterliegenden Versicherten auf Billigkeit eingeschränkt, wobei als Kriterien die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Versicherten angeführt sind ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 77 ASGG Rz 8 mN [Stand 1.4.2025, rdb.at]).
Hier ist die Klägerin zur Gänze unterlegen, sodass ein Kostenersatz nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG ausscheidet. Sie kann ihren Anspruch auf die Kosten der Klage und eines Schriftsatzes auch nicht darauf stützen, dass diese Prozesshandlungen vor dem Eintritt des rechtsvernichtenden Sachverhalts (Umbau der Prothese) erbracht wurden. Dieser Sachverhalt ist dem Fall vergleichbar, dass ein Kläger im Verfahren erster Instanz unterliegt, weil im Laufe des Verfahrens eine Gegenforderung eingewendet wurde; auch dann wird der Kläger zur Gänze kostenersatzpflichtig (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.121 mN) und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (SVSlg 62.579).
Nach dem Wortlaut des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatz unmittelbar vorangehenden Verhandlung geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt ( Neumayr aaO Rz 13 mN; ebenso Sonntag aaO § 77 Rz 21 mN). Hier fehlen jegliche Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin, sodass diese nicht berücksichtigt werden können und auch ein Kostenersatz nach Billigkeit nicht in Frage kommt.
3. Somit erweist sich die Berufung auch im Kostenpunkt als nicht zielführend.
C) Kosten; Revision:
1.Auch ein Zuspruch von Kosten für die Berufung nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG findet nicht statt. Gründe für einen solchen Zuspruch wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
2.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Das Berufungsgericht folgt der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
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