10ObS272/01z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Rs 132/01k-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. September 2000, GZ 10 Cgs 160/98m-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Unterlassung der Beiziehung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen bzw. der Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens) und der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den in das neurologisch-psychiatrische Gebiet fallenden Feststellungen des Erstgerichtes auseinandergesetzt und sodann beide Berufungsgründe als nicht berechtigt erachtet. Der Revisionswerber rügt neuerlich den schon vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/74 mwN). Der Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO. Auch die Prüfung der Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung. Dazu gehört auch die Frage, ob das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten als solches, aber auch in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse schlüssig und nachvollziehbar ist (Fasching ZPR2 Rz 1910; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503; SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043414, RS0043320).
Auch der unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptete "Feststellungsmangel" stellt sich nicht als Rechtsrüge, sondern als Wiederholung der unzulässigen Beweisrüge dar. Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen könnte der Kläger trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen seines Leistungskalküls seinem zuletzt ausgeübten Beruf eines Außendienstmitarbeiters weiterhin nachgehen, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Eine Pauschalgebühr fällt in Sozialrechtssachen nicht an (§ 80 ASGG).