Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der Antragstellerin A* , geb. **, **, Ungarn, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.7.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 11.7.2025 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Antragstellerin vom 1.7.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab.
Zur Erhebung einer Klage gegen diesen Bescheid begehrte die Antragstellerin mit dem am 21.8.2025 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz vom 12.8.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c,f, Z 3,4 ZPO.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag ab. Zusammengefasst führte es aus, in Sozialrechtssachen müssten sich die Parteien gemäß § 39 Abs 3 ASGG in erster Instanz nie vertreten lassen. Die angestrebte Klage gegen einen (ablehnenden) Bescheid auf Invaliditätspension lasse derzeit keine besonderen Schwierigkeiten erwarten, die nicht auch durch entsprechende Anleitung durch das Gericht bewältigt werde könnte. Die Beigebung eines Rechtsanwalts sei daher weder wegen Vertretungspflicht noch aus tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtsfalles geboten. Im Hinblick auf die generelle Gebührenfreiheit in Sozialrechtssachen gemäß § 80 ASGG habe die Antragstellerin auch keine Gebühren zu tragen, sodass die Bewilligung der Verfahrenshilfe insgesamt nicht notwendig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Bewilligung ihres Verfahrenshilfeantrags abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Unter den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Antragstellerin das Unterbleiben von Tatsachenfeststellungen sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zur Frage, warum im konkreten Fall „ sehr wohl “ die Beigebung eines Rechtsanwalts erforderlich sei.
1.1 Das Erstgericht hat den Antrag aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen und diesem in Übereinstimmung mit dem das verfahrenseinleitenden Antrag zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin beabsichtige, eine Klage gegen den ihren Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ablehnenden Bescheid der PVA einzubringen, was im Rekurs auch nicht in Frage gestellt wird. Da somit erkennbar ohnedies - ausreichende - Feststellungen in diesem Sinn getroffen wurden, wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, liegt insofern weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
1.2Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist dann gegeben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch die Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Davon kann hier aber keine Rede sein, weil die Klägerin die Möglichkeit hatte, in ihrem Antrag allfällige Gründe für die Beigebung eines Rechtsanwalts darzulegen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Auch im Rekurs legt sie nicht einmal ansatzweise dar, warum die Beigebung eines Rechtsanwalts entgegen der Beurteilung durch das Erstgericht erforderlich sein soll.
1.3Soweit sie in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht rügt und die bekämpfte Entscheidung als überraschend beurteilt, ist die Relevanz dieser Mängelrüge nicht erkennbar. Ein Verfahrensmangel kann nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte. Der Rechtsmittelwerber ist daher zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels – wie hier - nicht offenkundig ist (RS0116273; RS0043027; RS0120213 [T14]). Da die Antragstellerin jede Ausführung zur Frage unterlässt, worin konkret sie einer Anleitung bedürfe, ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar.
2.1Zur Rechtsrüge ist vorweg klarzustellen, dass sie sich ausschließlich mit der Frage befasst, ob der Klägerin ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, nicht jedoch mit der Abweisung der Verfahrenshilfe im übrigen Umfang, sodass insofern auf die zutreffende rechtliche Beurteilung verwiesen werden kann und darauf nicht weiter eingegangen werden muss (§ 500a ZPO).
2. Die als erforderlich erachtete Beigebung eines Verfahrenshelfers begründet die Antragstellerin mit nicht ausreichenden Deutsch- und Rechtskenntnissen.
2.2Gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO kann einer Partei vorläufig unentgeltlich ein Rechtsanwalt beigegeben werden, sofern diese Vertretung gesetzlich geboten ist oder es nach Lage des Falles erforderlich erscheint. In Verfahren ohne Anwaltszwang - wie hier - ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes daher nur dann zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sind, die sich der Übersicht oder Einsicht der Parteien entziehen ( Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 64 Rz 16 mwN; EFSlg 108.857 ff; 105.674 ff uva). Allfällige Sprachschwierigkeiten können durch die Beiziehung eines Dolmetschers (auch bei der Begutachtung durch Sachverständige) ohne besondere Schwierigkeiten und Kosten für die Antragstellerin bewerkstelligt werden.
2.3Außerdem wird in Arbeits- und Sozialrechtssachen aufgrund der erweiterten richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Regelfall nicht für erforderlich angesehen, weil bereits dadurch die Wahrnehmung der Rechte der Partei ausreichend gesichert ist ( Bydlinski aaO; Neumayr in ZellKomm 3§ 39 ASGG Rz 9, je mwN). Besondere Schwierigkeiten im Sinne der dargestellten Grundsätze werden im Rekurs zwar pauschal behauptet, aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann.
3. Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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