Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* SE i.L. (** Amtsgericht Frankfurt am Main), **, Deutschland, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B * , **, **, 2. C * , **, **, 3. D* , **, **, 4. E* , **, **, wegen EUR 44.766.008,27, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1.7.2026, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Die Klägerinmacht mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage vom 30.6.2026 Schadenersatzansprüche gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Klägerin gemäß § 84 Abs 2 AktG geltend. Grundlage des Anspruchs sei eine von den Beklagten während ihrer Bestellung veranlasste Kreditvergabe, die unter Verletzung der ihnen als (Bank-)Vorstandsmitglieder gemäß § 38 BWG iVm § 84 Abs 2 AktG obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten erfolgt sei. Durch die pflichtwidrige Genehmigung und Auszahlung des Kredits und infolge dessen Ausfalls sei der Klägerin ein erheblicher Vermögensschaden in zweistelliger Millionenhöhe zugefügt worden. Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem Wohnsitz der Beklagten, der in Ansehung des Erst- und Zweitbeklagten in ** liege, sodass sämtliche der solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten als Streitgenossen vor dem angerufenen Gericht geklagt werden könnten. Die Art 20ff EuGVVO seien nicht einschlägig, da Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft aufgrund der in § 70 AktG verankerten Weisungsfreiheit keine Arbeitnehmer seien. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 51 Abs 1 Z 6 JN. Es handle sich um eine Streitigkeit aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern der Verwaltung (den Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft) und der Gesellschaft (Klägerin). Für Klagen gegen Vorstandsmitglieder auf Schadenersatz seien die Handelsgerichte und nicht die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig.
Mit dem angefochtenen Beschlusssprach das Erstgericht a limine die sachliche Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien aus und überwies die Klage gemäß § 38 Abs 2 ASGG dem Arbeits- und Sozialgericht Wien als sachlich zuständigem Gericht.
Das Gericht habe seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und dabei in bürgerlichen Streitsachen von den Angaben in der Klage auszugehen. Halte sich das Gericht für – sachlich oder örtlich – unzuständig, sei die Klage gemäß § 43 Abs 1 JN zurückzuweisen. Sei jedoch ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so sei die Klage gemäß § 38 Abs 2 ASGG von Amts wegen an dieses Gericht zu überweisen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch gründe im Kern auf behaupteten Verletzungen der arbeitsvertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten von Vorstandsmitgliedern gemäß § 84 Abs 2 AktG (iVm § 38 Abs 1 BWG). Das von der Klägerin vorgebrachte inkriminierte Verhalten wurzle unmittelbar im Anstellungs- bzw Vorstandsverhältnis. Es liege somit eine Arbeitsrechtssache vor, die in die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle. Vorstandsmitglieder seien – wenn man schon nicht den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG bejahe – zumindest als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen (§ 51 Abs 2 und Abs 3 ASGG), denn die inkriminierten Handlungen erfolgten allein aufgrund der Tätigkeit der Beklagten auf Basis ihres vertraglichen Vorstandsverhältnisses. Die Pflichten nach § 38 Abs 1 BWG ergäben sich – damit korrespondierend – ebenfalls aus ihrer dienstlichen Tätigkeit als Organmitglied.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Zur Zulässigkeit des Rekurses ist voranzustellen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 1 Ob 69/23p bestätigt hat, dass der auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG sinngemäß anzuwendende Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO (vgl RS0126263) nicht für Fälle gilt, in denen die Beschlussfassung - wie hier - ohne Anhörung der Klägerin erfolgte. Der Rekurs der Klägerin ist daher einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.
2.Gemäß § 41 Abs 2 JN hat die Prüfung der (internationalen) Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind. Nach herrschender Rechtsprechung erfolgt demzufolge die Zuständigkeitsprüfung in Streitsachen grundsätzlich nur aufgrund der Angaben in der Klage (RS0046236; RS0115860; RS0050455; Mayr in Klicka/Koller 6§ 41 JN Rz 2 mwN; Scheuer in Fasching/Konecny 3§ 41 JN Rz 3 ff mwN).
3.1Gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte ua Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern der Verwaltung einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt.
3.2Nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gemäß § 51 Abs 1 ASGG alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (einschließlich Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehen oder gestanden sind. Das Arbeitsverhältnis ist als das durch den Arbeitsvertrag begründete und auf ihn gründende Schuld- und damit Rechtsverhältnis zu verstehen ( Rebhahn/Kietaibl in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 1151 ABGB Rz 32).
3.3Der generalklauselartige Auffangtatbestand des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG stellt den Arbeitnehmern auch außerhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses stehende arbeitnehmerähnliche Personen gleich. Solche werden im Rahmen eines schuldvertraglichen Verhältnisses weitgehend fremdbestimmt für andere tätig und sind infolge wirtschaftlicher Unselbständigkeit (bei rechtlicher Selbständigkeit) schutzwürdig, sodass sie im Anwendungsbereich des ASGG den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer genießen ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 51 ASGG Rz 9 ff).
4.1Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung und der in § 70 AktG normierten Weisungsfreiheit gerade keine Arbeitnehmer (RS0027993). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nur „ausnahmsweise“ arbeitnehmerähnlich sind (vgl RS0101815, RS0085501 [T4]; Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 51 ASGG Rz 25 mwN; Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 3 § 84 Rz 40), wobei diese speziellen Umstände ausdrücklich vorgebracht werden müssen (9 ObA 2003/96s; Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 51 Rz 21; Neumayr/Reissner aaO Rz 27).
4.2Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts (die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland, während die Beklagten ihren Wohnsitz in Österreich haben) der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist. Die Bestimmungen des fünften Abschnitts der EuGVVO sind nur anzuwenden, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem solchen Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Organmitglieder sind nur unter der Voraussetzung, dass sie Weisungen unterliegen, als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Sofern sie keinen Weisungen unterliegen, sind sie im Vergleich zum Unternehmen, das sie führen, nämlich nicht wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren und bedürfen daher keines besonderen Schutzes. Da gemäß § 70 AktG Vorstandsmitglieder einer AG die Geschäfte unter eigener Verantwortung weisungsfrei leiten, sind sie keine Arbeitnehmer iSd Abschnitts 5.1 der EuGVVO (vgl OLG Wien 22.1.2020, 3 R 70/19i, ecolex 2020/116 mwN).
4.3 Die vom Erstgericht zitierten Entscheidungen (S 2 der Beschlussausfertigung) sind demgegenüber nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Diese beziehen sich nicht auf Vorstandsmitglieder einer AG sondern betreffen alle die Rechtsfrage, inwieweit (angestellte) Geschäftsführer einer GmbH (die im Hinblick auf ihre Weisungsgebundenheit nicht mit Vorstandsmitgliedern einer AG vergleichbar sind) als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren sind.
5.1Die Klägerin macht als Gesamtrechtsnachfolgerin der österreichischen F* AG Schadenersatzansprüche gegenüber den Beklagten als (ehemalige) Vorstandsmitglieder der F* AG geltend. Dabei stützt sie sich auf eine organschaftliche Haftung der Beklagten gemäß § 38 BWG iVm § 84 AktG, die sie auf den Vorwurf gründet, die Beklagten hätten während ihrer Bestellung pflicht- und sorgfaltswidrig eine Kreditvergabe veranlasst, die zum Schaden in der eingeklagten Höhe geführt habe.
5.2Die – für die Zuständigkeitsprüfung alleine maßgeblichen – Klagsangaben bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten in ihrer Eigenschaft als (ehemalige) Vorstandsmitglieder ausnahmsweise als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen zu betrachten wären. Dies wäre aber Voraussetzung für das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG.
5.3 Entgegen dem Erstgericht (S 2 der Beschlussausfertigung) stützt sich die Klägerin weder auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Sorgfaltspflichten noch erstattete sie Vorbringen zum Anstellungsverhältnis der Beklagten. Dass das von der Klägerin vorgebrachte inkriminierte Verhalten unmittelbar im Vorstandsverhältnis wurzelt, vermag eine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts nicht zu begründen. Andernfalls wäre der Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 6 ZPO der Anwendungsbereich weitgehend entzogen.
6. Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der Überweisungsbeschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Durch die Aufhebung des Überweisungsbeschlusses ist die Klägerin nicht beschwert. Auch ein Revisionsrekurs der Beklagten kommt nicht in Betracht, weshalb ein Zulässigkeitsausspruch nach § 500 Abs 2 iVm § 526 Abs 3 ZPO unterbleibt (vgl RS0039200).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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