ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 8 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
(1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin, umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten, und
2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
3. die fachärztliche Prüfung
zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 26).
(2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 10 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des § 3 Abs. 3 eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt eine fachlich verantwortliche Ärztin/ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf die einzelne Turnusärztin/den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann jeweils ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bis zu einer in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß § 12, § 12a und § 13 ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
(5) Die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 8 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 8 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…§ 8. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin, umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer…
§ 228
…Überschrift, § 5 samt Überschr ift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz, der Entfall des § 14…
§ 249 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…§ 62 Abs. 1, 3, 4 und 4a sowie § 109 Abs. 1a . (4) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § …
§ 235 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
…I Nr. 46/2014 außer Kraft. (10) Personen, die gemäß § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß § 68…
§ 8 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 8 § 8
…GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000) oder 4. auf das Dienstverhältnis der in Berufsausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte ( §§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 - ÄrzteG 1998 , BGBl. I Nr. 169/1998). (3) Übersteigt die gesamte Arbeitszeit eines oder mehrerer mit einer oder einem Bediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf…
§ 8 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 8 § 8
…GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000) oder 4. auf das Dienstverhältnis der in Berufsausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte ( §§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 ). (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind, soweit § 48 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und…
§ 18 ÄAO 2015 · ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 18 Sonstige Ausbildungserfordernisse
…von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist. (2) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro…
§ 26e Visitationsbericht
…und RZ VO, d) Umsetzung des Ausbildungskonzepts, e) Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG …
Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
§ 37k Abschnitt IB
…b) in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin ( § 7 Ärztegesetz 1998 ) oder c) in Ausbildung? zur Fachärztin/zum Facharzt ( § 8 Ärztegesetz 1998 ). 2. Entlohnungsgruppe g1 I/2 a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als…
§ 189 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 189 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
…§ 189. (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt ( § 8 des Ärztegesetzes 1998 ) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte…
§ 66 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 66 Kündigung
… 1998 ; b) eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998 ; c) eine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 ; d) eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr …
§ 1 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 1 Anwendungsbereich
…im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes ( BUAG ), BGBl. Nr. 363/1989; 5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte ( §§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 , BGBl. I Nr. 169); 6. auf Schulärzte und Theaterärzte; 7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal…
Rückverweise