ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 7 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
(1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest 51 Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
1. als Sonderfach-Grundausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest 33 Monaten, davon in
a) Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten,
b) Innerer Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten und
c) weiteren, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmten Sonderfächern, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, in der Gesamtdauer von zumindest 21 Monaten,
2. als Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in Allgemeinmedizin und Familienmedizin einschließlich, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmter, gesonderter Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb, in der Dauer von zumindest 18 Monaten, sofern § 254 nicht anderes bestimmt, sowie
3. die fachärztliche Prüfung
zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 26).
(2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 9 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für die Sonderfach-Grundausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des § 3 Abs. 3 eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt eine fachlich verantwortliche Ärztin/ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf die einzelne Turnusärztin/den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
(3) Die Sonderfach-Grundausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist in
1. Lehrpraxen oder
2. Lehrgruppenpraxen oder
3. Lehrambulatorien oder
4. einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 KAKuG
zu absolvieren.
(4) Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 ist in
1. Lehrpraxen oder
2. Lehrgruppenpraxen oder
3. Lehrambulatorien
zu absolvieren.
(5) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Sonderfächer der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis zu einer in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß § 12, § 12a und § 13 ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
(6) Die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 7 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 7 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…§ 7. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest…
§ 228
…samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschr ift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz…
§ 210
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt. (6) Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung…
§ 235 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
…für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung…
Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
§ 37b § 37b
…Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I (1) Der Entlohnungsgruppe g I sind folgende Funktionsgruppen zuzuweisen: 1. Turnusärzte: Ärzte, die gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren, approbierte Ärzte sowie Assistenzärzte, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen. 2. Assistenzärzte: Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung. 3. Stationsärzte…
§ 37k Abschnitt IB
…Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte a) in Basisausbildung ( § 6a Ärztegesetz 1998 ), b) in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin ( § 7 Ärztegesetz 1998 ) oder c) in Ausbildung? zur Fachärztin/zum Facharzt ( § 8 Ärztegesetz 1998 ). 2. Entlohnungsgruppe g1 I/2 a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen…
§ 27 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 27 § 27
…Sonderkrankenanstalten gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur hinsichtlich jener Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt in den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 genannten Gebieten anerkannt sind. (3) Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für die Berechnung nach Abs. 1 und 2 als Einheit. (4) Auf die Zahl der…
§ 66 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 66 Kündigung
…Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat: a) eine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 ; b) eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998 ; c) eine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 ; d) eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § …
§ 26e ÄAO 2015 · ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26e Visitationsbericht
…Umsetzung des Ausbildungskonzepts, e) Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG …
§ 1 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 1 Anwendungsbereich
…auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes ( BUAG ), BGBl. Nr. 363/1989; 5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte ( §§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 , BGBl. I Nr. 169); 6. auf Schulärzte und Theaterärzte; 7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal…
§ 8 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 8 § 8
…Bgld. GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000) oder 4. auf das Dienstverhältnis der in Berufsausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte ( §§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 - ÄrzteG 1998 , BGBl. I Nr. 169/1998). (3) Übersteigt die gesamte Arbeitszeit eines oder mehrerer mit einer oder einem Bediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf…
§ 8 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 8 § 8
…Bgld. GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000) oder 4. auf das Dienstverhältnis der in Berufsausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte ( §§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 ). (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind, soweit § 48 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und…
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