(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder eine Sonderberechtigung gemäß §§ 34, 36, 36a, 36b oder § 205 vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
1. der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
2. von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowie
3. der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.
(4) Anderen als den in den § 1 Z 1 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
§ 49l VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49l 3. Unterabschnitt
…die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen. (3) Ärzte ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte…
§ 49b Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
…sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet. (4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen…
§ 49f 2. Unterabschnitt
…Auslandserfahrung, 6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist, 7. für eine ärztliche ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines…
§ 225 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 225 In-Kraft-Tretens-Bestimmung zur 8. Ärztegesetz-Novelle
…§ 225. Die §§ 3 Abs. 1 zweiter Satz, 52 Abs. 3 und 52a Abs. 3 , in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122…
§ 247 Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022
…§ 247. § 1a Z 1 (Anm.: offensichtlich gemeint § 1 Z 1 ) , § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 1 erster Satz, Abs. 1 Z 1 und Z…
§ 8 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie 3. die fachärztliche Prüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen ( § 26 ). (2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3…
§ 7 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…Abs. 1 bestimmter, gesonderter Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb, in der Dauer von zumindest 18 Monaten, sofern § 254 nicht anderes bestimmt, sowie 3. die fachärztliche Prüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen ( § 26 ). (2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3…
§ 24c GTelG 2012 · GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 24c Zentrales Impfregister
…Verabreichung einer Impfung haben 1. eImpf Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß § 3 ÄrzteG 1998 oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (§ 41 ÄrzteG 1998), sind, unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Informationen (Abs. 1…
§ 189 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 189 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
… 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf. (4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und…
§ 155 Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
… 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten. (5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 , BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung…
§ 179a StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 179a Ärztliche Nachbetreuung
…Betreuungen dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Behandlung oder Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 3 des Ärztegesetzes 1998 , BGBl. Nr. 169 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 169) , ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher…
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