(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder eine Sonderberechtigung gemäß §§ 34, 36, 36a, 36b oder § 205 vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
1.der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
2.von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowie
3.der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.
(4) Anderen als den in den § 1 Z 1 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
§ 7 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 7 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…Abs. 1 bestimmter, gesonderter Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb, in der Dauer von zumindest 18 Monaten, sofern § 257 nicht anderes bestimmt, sowie 3. die fachärztliche Prüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen ( § 26 ). (2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3…
§ 8 Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie 3. die fachärztliche Prüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen ( § 26 ). (2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3…
§ 13a Ausbildungsstellenverwaltung
…der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die 1. Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17…
§ 84 Kurienversammlungen
… 5 ). Beschlüsse, mit denen der Kurienobfrau/dem Kurienobmann oder eine ihrer Stellvertreterinnen/einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird ( § 85 Abs. 3 ), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden…
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