(1) Die betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erklärung der Einwilligung mit einem Verteidiger zu beraten. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 StPO durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.
(2) Das Gericht hat die betroffene Person zu belehren, dass sie das Recht auf Beratung mit einem Verteidiger habe, daß sie im Fall einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nicht widerrufen könne.
(3) Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.
(4) Hat sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat das Gericht die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 32 Vereinfachte Auslieferung
(1) Die betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Liegen mehrere Ersuchen vo…
§ 23 Spezialität der Auslieferung
…das Gebiet des ersuchenden Staates verläßt und dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird, 3. die Auslieferung nach § 32 erfolgt ist.…
§ 29 Auslieferungshaft
…Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (§ 32) oder das Gericht beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 31); Haftverhandlungen von Amts wegen finden danach nicht mehr statt. (6) Die betroffene Person…
§ 34 Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
…mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt. (3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten…
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 31 Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung
…nach Abs. 7 als erteilt gilt. Dieses Ersuchen hat das Gericht vor der Vorlage der Akten an den Bundesminister für Justiz nach § 32 Abs. 4 ARHG oder vor seiner Entscheidung nach § 31 ARHG zu stellen. Dem Ersuchen sind Ausfertigungen der Auslieferungsunterlagen des Drittstaats sowie ein mit der betroffenen Person…
§ 5 Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger
…kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in § 20 Abs. 1 (§§ 32 Abs. 1 ARHG, 175 Abs. 2 Z 1 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bezeichneten Haftverhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht wird jedenfalls…