JudikaturOGH

12Os53/07x – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Jovica C*****, AZ 6 Ur 53/07v des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde der betroffenen Person gegen die Anordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 27. Februar 2007, GZ 6 Ur 53/07v-12 des Landesgerichtes Eisenstadt, auf Übergabe des Jovica C***** an die Schweiz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der serbische Staatsangehörige Jovica C***** befindet sich zum Verfahren AZ 6 Ur 45/07t des Landesgerichtes Eisenstadt seit 20. Dezember 2006 in Untersuchungshaft. Gegen ihn besteht ein vom Untersuchungsrichteramt des Bezirks Schaffhausen in der Schweiz ausgestellter Haftbefehl. Dazu wurde die betroffene Person von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Eisenstadt vernommen und über die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 ARHG belehrt (ON 5: dieses Protokoll wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen sowohl von der Untersuchungsrichterin, der Schriftführerin, der Dolmetscherin als auch von Jovica C***** unterfertigt). Anlässlich dieser Vernehmung erklärte die betroffene Person ausdrücklich die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung in die Schweiz.

Rechtliche Beurteilung

Mit Note vom 27. Februar 2007 (ON 12) teilte die Bundesministerin für Justiz dem Landesgericht Eisenstadt bezüglich der Auslieferung mit, dass sie die Übergabe angeordnet habe, wobei diese gemäß § 37 Z 3 ARHG aufgeschoben werde, bis dem österreichischen Strafanspruch im Verfahren 6 Ur 45/07t des Landesgerichtes Eisenstadt Genüge getan worden sei.

Ausdrücklich gegen die Anordnung der Übergabe gemäß dieser Note hat Jovica C***** „Grundrechtsbeschwerde" erhoben. Diese ist nicht zulässig, weil keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung (§ 1 Abs 1 GRBG) als angefochten oder zum Anlass der Beschwerde genommen bezeichnet (§ 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG) wurde.

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