RS0134570 – OGH Rechtssatz
Die Zustimmung der betroffenen Person iSd Art 4 des 3. ZP-EuAuslÜbk (§ 32 Abs 1 ARHG) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Verlust des Spezialitätsschutzes. Kommt es zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren (§§ 31, 33 f ARHG), mangelt es an der darüber hinaus erforderlichen (Zustimmung Österreichs zur) Auslieferung im vereinfachten Verfahren.