ArbVG
Gliederung
I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung
1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG
§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.
§ 7 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
…§ 7. Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder…
§ 14 Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages
…der vertragschließenden Parteien zu hinterlegen. (2) Auch die im § 4 bezeichneten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber sowie die juristischen Personen öffentlichen Rechts ( § 7 ) sind berechtigt, die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu hinterlegen. (3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat innerhalb einer Woche nach…
§ 134 Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs
…anzuwenden. (2) Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes , BGBl. I Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes , BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des §…
Rückverweise