9ObA509/89 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Eduard Giffinger in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ö*** G*** FÜR D*** G*** Ö*** D***, Wien 1,
Teinfaltstraße 7, vertreten durch den Vizepräsidenten Hofrat Rudolf Sommer, dieser vertreten durch Dr. Renü Schindler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Wien 1, Teinfaltstraße 7, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17-19, über den gemäß § 54 Abs.2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Es wird festgestellt, daß Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Lehrverpflichtung durch ein Schuljahr hindurch beschäftigt wurden, Entgeltansprüche aus einem Dienstverhältnis mit Vollbeschäftigung auf unbestimmte Zeit haben, auch wenn schriftlich Gegenteiliges vereinbart worden ist, sofern nicht ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorliegt.
Hingegen werden die Anträge, festzustellen
"I. Vertragslehrer, die nicht ausschließlich, in eventu: die nicht überwiegend als Vertreter oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, stehen ab der erstmaligen Verlängerung ihres befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis.
II. Die "vorübergehende" Beschäftigung von Vertragslehrern im Sinne des § 38 Abs.3 VBG 1948 kann jedenfalls die Dauer eines Schuljahres nicht übersteigen.
Weder Verwendungen als Lehrer in einem Schulversuch noch die Unterrichtserteilung in für den Fremdsprachenunterricht geteilten Klassen, in unverbindlichen Übungen, Freigegenständen oder im Rahmen der Nachmittagsbetreuung ist für sich allein eine "vorübergehende Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung. Auch ein mögliches zukünftiges Sinken der Schülerzahlen bewirkt nicht, daß eine sonst auf Dauer angelegte Verwendung als Lehrer zu einer "vorübergehenden Verwendung" wird."
abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs.2 ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs.2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller stellte folgende Feststellungsbegehren:
"I. Vertragslehrer, die nicht ausschließlich, in eventu: die nicht überwiegend als Vertreter oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, stehen ab der erstmaligen Verlängerung ihres befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis.
II. Die "vorübergehende" Beschäftigung von Vertragslehrern im Sinne des § 38 Abs.3 VBG 1948 kann jedenfalls die Dauer eines Schuljahres nicht übersteigen.
Weder Verwendungen als Lehrer in einem Schulversuch noch die Unterrichtserteilung in für den Fremdsprachenunterricht geteilten Klassen, in unverbindlichen Übungen, Freigegenständen oder im Rahmen der Nachmittagsbetreuung ist für sich allein eine "vorübergehende Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung. Auch ein mögliches zukünftiges Sinken der Schülerzahlen bewirkt nicht, daß eine sonst auf Dauer angelegte Verwendung als Lehrer zu einer "vorübergehenden Verwendung" wird.
III. Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Lehrverpflichtung durch ein Schuljahr, in eventu: durch zwei Schuljahre hindurch beschäftigt wurden, haben unbefristet Anspruch auf die Zahlung des vollen Entgeltes, auch wenn schriftlich Gegenteiliges vereinbart worden wäre, sofern nicht ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorliegt."
Für die in den Organisationsbereich des Antragstellers fallenden Vertragslehrer sei die Auslegung der Begriffe "Vertretung" und "vorübergehende Verwendung" in den §§ 38 und 39 VBG von essentieller Bedeutung. Während der Begriff der Vertretung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 141/87 klargelegt sei, werde der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" von den Schulbehörden teilweise überaus weit ausgelegt.
Der Antragsteller stützt seinen Antrag (in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden) auf folgenden Sachverhalt (§ 54 Abs.4 ASGG):
Mit Erlaß vom 8.September 1988 (Beilage A) habe der Stadtschulrat von Wien verschiedene Arten von Unterrichtsstunden als dauerhaft oder vorübergehend qualifiziert und zwar als "Stunden auf Dauer" Unterrichtsstunden, die aus der Sicht der Direktion an der Schule auf längere Sicht, nicht nur auf ein oder zwei Jahre, vergeben werden könnten; als vorübergehende Stunden Aufwertungen oder Assistenzen bei Schulversuchen, Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Betreuung im Nachmittagsbereich und Wahlpflichtgegenstände. Darüber hinaus sei die vorübergehende Beschäftigung von Lehrern wiederholt damit begründet worden, daß infolge der Schülerbewegung eine dauernde Beschäftigung nicht garantiert werden könne (so im Vertragsmuster Beilage B). "Vorübergehende" Beschäftigungen dauerten regelmäßig mehrere Jahre. Im Bereich des Stadtschulrates für Wien seien an den AHS im Jahre 1985, 553, im Jahre 1986 634, im Jahre 1987 694 und im Jahre 1988 902 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beschäftigt worden. Dies seien regelmäßig mehr als 50 % der weniger als 30 Jahre alten Lehrer gewesen. In ganz Österreich seien in den AHS im Jahre 1985 1402, im Jahre 1986 1545, im Jahre 1987 1708 und im Jahre 1988 1878 Lehrer im Schema II L geführt worden. Die Verträge der nach diesem Schema beschäftigten Lehrer würden jeweils auf längstens ein Jahr befristet ausgestellt bzw. um diese Dauer verlängert.
Zu den im Erlaß des Stadtschulrates für Wien als vorübergehend qualifizierten Unterrichtsstunden werde im einzelnen folgendes vorgebracht.
Schulversuche hätten typischerweise eine Laufzeit von über 10 Jahren (Aufbauphase über mehrere Schulstufen, Vollbetrieb und Auslaufphase). Darüber hinaus bauten Schulversuche häufig inhaltlich aufeinander auf. Es hätten sich daher auch typische "Schulversuchsschulen" herausgebildet, an denen jeweils ein auslaufender Schulversuch in einen neuen Schulversuch überleite. Eine derartige Schule sei das BRG Wien 23, an dem vorerst über ein Jahrzehnt der Schulversuch "Integrierte Gesamtschule" erprobt worden sei und nunmehr - nahtlos übergehend - der Schulversuch "Neue Mittelschule" aufgebaut werde. An dieser Schule seien die Schulversuchsaufwertungen von 500,82 Werteinheiten (im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes) im Schuljahr 1985/86 auf 869,4 Werteinheiten im Schuljahr 1988/89 angestiegen. Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen existierten insbesondere für den Fremdsprachenunterricht an der Oberstufe. Die Entwicklung solcher Klassenteilungen hänge von der Entwicklung der Schülerzahl an den einzelnen Schulen ab, sodaß es zu Verschiebungen kommen könne. Insgesamt sei die Zahl der zusätzlichen Werteinheiten, die sich aus Klassenteilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen ergebe, stabil geblieben. Im Unterrichtsgegenstand Englisch, der den größten Teil der Teilungen ausmache, hätten die aus der Teilung resultierenden Unterrichtsstunden im gesamten Bundesgebiet in den Schuljahren 1986/87 bis 1988/89 14.742,2, 14.881,4 und 15.472,8 Werteinheiten ergeben.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen seien von der Nachfrage im Einzelfall abhängig, aber typischerweise schulstabil. Im BRG Wien 23 hätten daraus in den Schuljahren 1985/86 bis 1988/89 116,51, 105,18, 118,71 und 119,3 Werteinheiten resultiert. Für das ganze Bundesgebiet lauteten diese Zahlen in den Schuljahren 1986/1987 bis 1988/89 18.358,4, 17.014,1 und 18.017,9 Werteinheiten.
Im Bereich der Nachmittagsbetreuung sei eine kontinuierliche, langsam steigende Nachfrage festzustellen. Es handle sich dabei um langjährig erprobte Modelle der Ganztagsschule, Tagesheimschule oder (wie im BRG Wien 23) des Tagesschulheimes, die nunmehr ins Regelschulwesen übergeführt werden sollten. Am BRG Wien 23 sei die diesbezügliche Zahl der Werteinheiten in den Schuljahren 1985/86 bis 1987/88 mit je 39,375 stabil gewesen; im Schuljahr 1988/89 sei diese Zahl infolge Einführung einer vierten Gruppe auf 52,5 Werteinheiten gestiegen. Für das ganze Bundesgebiet lauteten diese Zahlen für die Schuljahre 1986/87 bis 1988/89 6.296,2, 6.653 und
6.722,5 Werteinheiten.
Daß der Unterricht in Wahlpflichtgegenständen nicht als vorübergehend anzusehen sei, sei vom Stadtschulrat für Wien inzwischen eingesehen worden.
Ferner würden insbesondere vom Stadtschulrat für Wien sogenannte "Splitterverträge" ausgestellt. Werde ein bisher im Entlohnungsschema II L geführter Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L überstellt, habe er eine Erklärung (wie Beilage C) zu unterfertigen. Darin erkläre der Lehrer, anläßlich seiner in Aussicht genommenen Überstellung in das Entlohnungsschema I L folgendes zustimmend zur Kenntnis zu nehmen:
"Trotz der angespannten Beschäftigungssituation im Bereich des Stadtschulrates für Wien ist meine Überstellung in ein unbefristetes Dienstverhältnis geplant.
Es ist vorerst jedoch nur ein Teil meines derzeitigen Beschäftigungsausmaßes auf Dauer gesichert. Nach Maßgabe der Beschäftigungssituation kann in Zukunft auch eine Unterrichtserteilung an einer anderen als der derzeitigen Schule erforderlich werden.
Bei der Überstellung in das unbefristete Dienstverhältnis kann daher nur jener Teil meines derzeitigen Beschäftigungsausmaßes im unbefristeten Dienstvertrag aufscheinen, der auf Dauer gesichert ist. Das über den Text des Vertrages hinausgehende tatsächliche Beschäftigungsausmaß behält hingegen den Charakter einer vorübergehenden Verwendung."
In der Folge erhalte der Lehrer einen Dienstvertrag wie Beilage D angeboten, in dem eine Teilbeschäftigung auf Dauer im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses und die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes nach Bedarf vorgesehen werde.
Beilage D hat unter anderem folgenden Inhalt:
"Änderung des Dienstvertrages
....
Ab 1.Juni 1988, hinsichtlich nachstehender Punkte des Dienstvertrages:
Rechtliche Beurteilung
Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 54 Abs.4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden zweifelsfrei zu entnehmen sind.
Werden wie im vorliegenden Fall mehrere Feststellungsbegehren in einem Schriftsatz verbunden, muß der Antrag für jedes Begehren erkennen lassen, auf welchen personenbezogenen Sachverhalt es gestützt wird.
Zu Punkt I. des Feststellungsbegehrens:
Die Feststellungsbegehren I und III beziehen sich auf Personen, die teils vertretungsweise oder im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung, im übrigen aber auf Dauer beschäftigt werden. Konkrete Behauptungen über von der Antragsgegnerin auf diese Weise eingesetzte Vertragslehrer hat der Antragsteller nur im Punkt 3 c des Antrages dahin erstattet, daß mit bisher befristet im Entlohnungsschema II L geführten Vertragslehrern unbefristete Verträge über ein Teilbeschäftigungsausmaß geschlossen würden, in denen die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes nach Bedarf vorbehalten werde. Tatsächlich seien von der Vorgangsweise betroffene Lehrer durchgehend vollbeschäftigt, die Schulbehörde sehe jedoch einen Teil der Unterrichtsstunden als "vorübergehende Stunden" an. Diese bezüglich der Teilbeschäftigung unbefristete Verträge betreffenden Behauptungen lassen sich dem unbefristete Dienstverhältnisse betreffenden Punkt III des Feststellungsbegehrens sowie den dazu erstatteten Rechtsausführungen laut Punkt IV c des Antrages, nicht aber dem die Verlängerung befristeter Dienstverhältnisse betreffenden Punkt I des Feststellungsbegehrens zuordnen. Dem mit den Begriffen "nicht ausschließlich, in eventu nicht überwiegend als Vertreter oder für eine vorübergehende Verwendung.... beschäftigt" negativ umschriebenen Feststellungsbegehren laut Punkt I des Feststellungsantrages ließe sich lediglich das auch auf das Begehren laut Punkt II des Antrages zu beziehende Vorbringen des Antragstellers zuordnen, von der Antragsgegnerin als vorübergehend qualifizierte Unterrichtsstunden, etwa in den Bereichen Schulversuche, Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie Betreuung im Nachmittagsbereich fielen jahrelang im gleichbleibenden oder steigenden Ausmaß an. Hiebei führte der Antragsteller die Verhältnisse im BRG Wien 23 beispielsweise an und behauptete, daß die Verträge der in diesen Bereichen eingesetzten Lehrer auf längstens ein Schuljahr befristet ausgestellt bzw. verlängert würden. Daß befristet ausgestellte und sodann um mehr als drei Monate verlängerte Verträge teils dauernde, teils vertretungsweise oder sonst als vorübergehend zu wertende Unterrichtstätigkeiten zum Gegenstand gehabt hätten, hat der Antragsteller nicht behauptet. Die zu Punkt I des Feststellungsbegehrens erstatteten Rechtsausführungen (Punkt IV a des Antrages), Vertragslehrer könnten nur entweder in das Schema I L oder das Schema II L eingestuft werden, sei ein die Gesamtverwendung auch nur zu einem geringen Teil weder vertretungsweise noch vorübergehend, gelte § 4 Abs.4 VBG, beziehen sich damit nicht auf einen konkreten, vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt. Da Punkt I des Feststellungsbegehrens aus dem behaupteten Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann, war dieses Begehren abzuweisen.
Zu Punkt II. des Feststellungsbegehrens:
Gegenstand des Feststellungsbegehrens nach § 54 Abs.2 ASGG sind nur Rechte oder Rechtsverhältnisse; die vom Antragsteller mit Punkt II des Begehrens angestrebte Auslegung des Begriffes "vorübergehend" ist demgemäß nicht feststellungsfähig. Aber selbst wenn man dieses Begehren unter Berücksichtigung des dazu behaupteten Sachverhaltes (Punkt 3 a und b des Antrages) in zulässige Anträge auf Feststellung entsprechender Rechtsverhältnisse umdeuten würde, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen. Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs.2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können (vgl. Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 ff Ä312Ü). Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, daß es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung. Das auf Begrenzung der vorübergehenden Beschäftigung mit der Dauer eines Schuljahres gerichtete Begehren war daher abzuweisen. Das weitere Begehren, bestimmte Verwendungen (in einem Schulversuch etc.) generell als nicht vorübergehend zu qualifizieren, ist durch die Einschränkung "für sich allein" relativiert und damit mangels Bestimmtheit abzuweisen (vgl. Gamerith aaO). Eine gleichartige Einschränkung enthält auch das ein mögliches künftiges Sinken der Schülerzahl betreffende Begehren durch den Zusatz "eine sonst auf Dauer angelegte Verwendung". Wie der Antragsteller in seinen Ausführungen unter Punkt 3 b klar zum Ausdruck bringt, zielt auch dieses Begehren auf die Feststellung ab, daß die künftige Entwicklung der Schülerzahl für sich allein die Beschäftigung des Lehrers nicht zur "vorübergehenden Beschäftigung" machen könne. Auch Punkt II des Feststellungsbegehrens war daher abzuweisen.
Zu Punkt III. des Feststellungsbegehrens:
Zu diesem Teil des Feststellungsbegehrens hat der Antragsteller vorgebracht, daß insbesondere vom Stadtschulrat für Wien mit Lehrern Verträge über eine Teilbeschäftigung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen würden, in denen die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes jeweils nach Bedarf vereinbart werde. Tatsächlich leisteten diese Lehrer durchgehend Dienste zumindest im Ausmaß der Vollbeschäftigung; die Schulbehörde sehe jedoch Teile der Unterrichtsstunden als "vorübergehende Stunden" an. Das auf diese Dienstverhältnisse anzuwendende VBG sieht in § 4 Abs.2 lit.c nur Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit, auf unbestimmte Zeit und auf Probe vor. Nach § 4 Abs.3 erster Satz VBG gilt ein Dienstverhältnis nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Gemäß § 4 Abs.4 VBG kann ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden, wobei diese Verlängerung drei Monate nicht überschreiten darf. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Die Sonderbestimmung des § 38 Abs.3 VBG sieht nur für Vertragslehrer, die nun zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen wurden, vor, daß auf derartige Dienstverhältnisse die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG keine Anwendung findet. Demnach sind die übrigen Regelungen des § 4 VBG auf die Dienstverträge von Lehrern auch dann anzuwenden, wenn sie nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen wurden, sodaß auch in diesen Fällen gemäß § 4 Abs.2 lit.c VBG nur der Abschluß eines Dienstverhältnisses auf Probe (Höchstdauer ein Monat), auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit zulässig ist. Der Abschluß eines Dienstverhältnisses für die unbestimmte Zeit eines vorübergehenden Bedarfes ist im VBG nicht vorgesehen und damit - anders als nach § 1158 Abs.2 Satz 1 ABGB und § 20 Abs.5 AngG - überhaupt unzulässig. Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugusten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt (vgl. auch Arb.10.693). Aus dem Schutzzweck dieser Norm und auch aus er ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs.4 letzter Satz VBG ergibt sich, daß dann, wenn eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszugehen ist (vgl. auch Arb. 7.465 und 7.604). Ergänzend ist zu bemerken, daß der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teil- und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß auch der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG widerspricht, nach der der Dienstvertrag entweder Voll- oder Teilbeschäftigung vorsehen muß. Dem Feststellungsbegehren laut Punkt III war daher stattzugeben, wobei durch entsprechende Fassung des Spruches zum Ausdruck zu bringen war, daß der angestrebte Anspruch auf volle Bezahlung nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit Vollbeschäftigung zusteht. Abschließend ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 54 Abs.4 Satz 1 ASGG über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden hat. Der Oberste Gerichtshof hatte dementsprechend nur vom Inhalt des vorgelegten "Splittervertrages" Beilage D auszugehen, wonach das zusätzliche Beschäftigungsausmaß jeweils nach Bedarf festgesetzt werde, und weiters das Vorbringen des Antragstellers zugrundezulegen, die von dieser Vorgangsweise betroffenen Lehrer seien tatsächlich durchgehend voll beschäftigt worden. Mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers war hingegen nicht zur Frage Stellung zu nehmen, was rechtens wäre, wenn die Schulbehörden mit den betreffenden Lehrern neben dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag über eine Teilbeschäftigung jeweils Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit über das zusätzliche Beschäftigungsausmaß vereinbart haben sollten.