§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts — ArbVG
§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12096975
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Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.