ArbVG
Gliederung
I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung
1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG
§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.
§ 29 WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 29 Kollektivvertragsfähigkeit
…Kollektivvertragsfähigkeit § 29. Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu.…
§ 54 AMSG · AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 54 Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
…§ 54. (1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes , BGBl. Nr. 22/1974. (2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat…
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