BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 7

§ 7Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts

Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.

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