§ 27a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen — AMFG
(1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
(4) Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
(5) Beihilfen können als
1. verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
2. Zinsenzuschuß,
3. Zuschuß oder
4. Haftungsübernahme
gewährt werden.
(6) Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7) Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
§ 27a AMFG · AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 27a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen
(1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten. (2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkung…
§ 53 Inkrafttreten und Vollziehung
…und Konsumentenschutz betraut. (3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister. (4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. (5) Die…
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