JudikaturVfGH

A12/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1994

§447g Abs3 litb ASVG idF der 44. ASVG-Novelle und §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1987 idF BGBl Nr 604/1987 verpflichten den Familienlastenausgleichsfonds, Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zur Abgeltung von Aufwendungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten zu zahlen, die für die Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld zustehen.

Einerseits ist der gleiche Regelungsgegenstand des §447g Abs3 litb ASVG und des §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1967 sowie andererseits der systematische Zusammenhang zwischen §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1967 und §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 entscheidend.

Mit Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß es sich bei den Leistungen nach §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG um den Rückersatz eines bereits geleisteten Gesamtaufwandes für Bezieher von Karenzurlaubsgeld handelt, der den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bereits belastet hatte, wohingegen es nach §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG und §447g Abs3 litb ASVG um (Pensions )Beitragszahlungen für erst in fernerer Zukunft liegende allfällige Pensionsleistungen geht, weil in diese Ersatzzeiten für den Karenzurlaub einbezogen werden. Da dem Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherungen ein Versicherungsbeitrag zufließen soll, spricht schon dies dafür, daß mit dem Terminus "Aufwand" in §447g Abs3 litb ASVG nur das reine Karenzurlaubsgeld gemeint ist, weil dies auch dem abschließenden Klammerausdruck "§6 Abs1 litb AlVG" Sinn gibt, zumal ein Gebot, (Pensions )Beiträge von (Krankenversicherungs )Beiträgen zu zahlen, dem Gesetzgeber kaum zusinnbar ist. Daß demgegenüber der in §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 verwendete Terminus "Gesamtaufwand" die Karenzurlaubszahlungen samt Krankenversicherungsbeiträgen umfaßt, steht andererseits mit dem Zweck, eine bereits eingetretene Gesamtbelastung zu verringern, zwanglos im Einklang. All dies zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Wortwahl bewußt zwischen "Aufwand" und "Gesamtaufwand" unterschieden hat.

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