JudikaturVfGH

A36/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2020

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag handelt es sich nicht um Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl §6 AlVG), sondern um Beihilfen nach §34 ArbeitsmarktserviceG, über die nicht bescheidmäßig abzusprechen ist. Möglichkeit der Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Rechtsweg; keine Zuständigkeit des VfGH.

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