§ 25 Parteistellung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
1. der Antragsteller,
2. die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
3. die Nachbarn,
4. die betroffenen Wasserberechtigten und
5. die betroffenen Gemeinden.
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