§ 1a Ausnahmen vom Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch
1. land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
2. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder
3. Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
kontaminiert wurden.
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