§ 37 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Gliederung
V. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 37 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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