§ 31 Anzeigepflicht
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.
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