§ 38 Verweise
In Kraft seit 01. Januar 2025
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ALSAG
Gliederung
V. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38 Verweise
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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