JudikaturOGH

RS0119346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz iVm Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "§ 225c Abs 3 und 4 sowie" im dritten Satz des § 9 Abs 2 SpaltG idF BGBl1996/304 als verfassungswidrig aufzuheben;

in eventu, die Verweisungsbestimmung in §9 Abs 2 dritter Satz SpaltG idF BGBl1996/304 auf § 225c Abs 3 AktG, beginnend mit "Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten ..." im Umfang des § 225c Abs 3 Z 2 AktG als verfassungswidrig aufzuheben.

Rückverweise