Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (§ 191 Abs 1 erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß (vgl § 961 ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.
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