Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Felix H*****, und 2. Eduard L*****, beide vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wider die beklagte Partei R***** regGenossenschaft mbH, ***** vertreten durch Steger Partner, Rechtsanwälte in St. Johann/Pongau, wegen Herausgabe (Streitwert 35.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2006, GZ 2 R 234/06d-22, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. September 2006, GZ 7 Cg 46/05h-18, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Rechtsausführungen in der außerordentlichen Revision zu den Rechtsfragen 1. zu Art 8 Nr 9 EVHGB über die Quittungen der beklagten Bank (das sind die Bestätigungen über den Erlag der Sparbücher und Wertsachen), 2. zu den Verwahrerpflichten (§ 961 ABGB; Bankbedingungen BAV [Bedingungen für die Annahme von Verwahrstücken]) und 3. zur Beweislast sind nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil die entscheidungswesentliche Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass die Wertsachen der Erblasserin ausgefolgt worden waren, im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann. Damit fehlt sowohl für einen Herausgabeanspruch als auch für einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Verwahrungspflichten jede Tatsachengrundlage.
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