RS0102770 – OGH Rechtssatz
Übersicht der Entscheidungen zu § 938 ABGB
A Allgemeines, Zustandekommen und Rechtswirkungen eines Schenkungsvertrages
B Gemischte Schenkung
C Einzelfälle
D Subventionen
§ 938 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 938 Schenkung.
…Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen. Schenkung. § 938. Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.…
Übersicht der Entscheidungen zu § 938 ABGB A Allgemeines, Zustandekommen und Rechtswirkungen eines Schenkungsvertrages B Gemischte Schenkung C Einzelfälle D Subventionen…
…einer Schenkung im Sinne der §§ 938 ff ABGB (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33 ). Nach § 938 ABGB ist die Schenkung ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach…
…Gesetz für die Zeit nachher). Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen über das anzuwendende Recht ergäbe sich demnach folgende weitere Beurteilung dieses Streitfalles: Gemäß § 938 ABGB sei unter einer Schenkung ein Vertrag zu verstehen, durch den eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird. Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag…
…Notariatsaktform errichteten „Abtretungsverträge“ vom 18. November 1999 und 8. Dezember 2000 (Nachstiftungen) demnach als zivilrechtliche Schenkungsverträge iSd § 938 ABGB zwischen der Privatstiftung und der Revisionswerberin (Zweitstifterin) zu qualifizieren, für die die schenkungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Da sich ein Geschenkgeber auch von einer Privatstiftung eine „…
Unentgeltlichkeit im Sinne des § 938 ABGB bedeutet, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt; dabei entscheidet über die Frage der Unentgeltlichkeit…
…Rz 31). [15] 2. Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). [16] 2.1 Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen…
…Gewinnzusagen RIS Justiz RS0116104 mwN insb 9 Ob 65/03d). Wenn die Revision im Folgenden geltend macht, dass für Schenkungsverträge nach § 938 ABGB eine Notariatsaktform erforderlich sei, vermag sie keine überzeugende Argumente gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes vorzubringen, dass sich die Klägerin ja nicht auf eine Schenkung nach…
…zu einem laufenden subventionsgerechten Verhalten im öffentlichen Interesse verpflichte. Vielmehr handle es sich um ein unentgeltliches Geschäft, sodass von einer - politisch motivierten - Schenkung iSd § 938 ABGB auszugehen sei. Nach § 934 ABGB erwachse dem Geschenknehmer aus einem ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht. Gemäß § 1 Abs 1 lit d…
…aus Kostenersparungsgrunden derzeit noch nicht vorgenommen, zumal die Kläger ohnedies einmal den ganzen Weingarten erhalten würden. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes liege ein Schenkungsvertrag nach § 938 ABGB. vor. Dadurch, daß der Beklagte den Klägern die tatsächliche Verfügung über den Grund überlassen habe, liege auch eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943…
…Abschlusszeitpunkt nichtig sei. Davon ausgehend sind die von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfragen aber nicht entscheidungsrelevant: [4] 3. Eine Schenkung ist nach § 938 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeltlich überlassen wird. Voraussetzung für den Rechtserwerb und damit auch für die „wirkliche Schenkung“ iSd § …
…der Übergabe des Sparbuchs der Klägerin an den Beklagten und der damit zusammenhängenden Erklärungen lassen nämlich keinesfalls zu, das Vorliegen eines Schenkungsvertrags iSd § 938 ABGB oder eines Darlehensvertrags iSd § 986 ABGB zu bejahen. Welchem Vertragstypus die festgestellten Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit dem der Klägerin aus der…
…mit dem Wert im Zeitpunkt des Empfanges hinzuzurechnen (§ 794 ABGB). Eine Schenkung liegt vor, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die unbewegliche Sache unentgeltlich überlassen wurde (§ 938 ABGB). Der gegenständliche Übergabsvertrag vom 3. 4. 1962 ist nach seinem hauptsächlichen Inhalt als bäuerlicher Übergabsvertrag anzusehen, der entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten kann. Als…
…in der Regel keine den Formvorschriften des § 1 Abs 1 lit d NZwG unterliegende Schenkungen sind (Schubert in Rummel I2, Rz 7 zu § 938 ABGB mwN; NZ 1991, 109). Wird ein solcher Rechtsgrund geltend gemacht, ist allerdings die Prüfung des Einzelfalls geboten (Schubert aaO; JBl 1967, 257), und zwar ganz…
…13g ; RS0037212 ; RS0017778 ; RS0113932 ; RS0017781 [T8] ; RS0014199 [T1] ; aA noch RS0014199 ; RS0017884 [T3] ; RS0017440 ) und herrschender Lehre ( P. Bydlinski in KBB 7 § 938 ABGB Rz 1; Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 938 ABGB Rz 32 ff; Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger 4…
…darauf berufen, daß die außerbücherliche Übergabe des Grundstückes an sie durch ihre Eltern in Schenkungsabsicht erfolgt sei, und dies reiche als Erwerbstitel hin (§ 938 ABGB). Liege der Übergabszeitpunkt vor dem Schenkungsvertrag, auf den die Beklagten ihr Eigentumsrecht gründen, dann müsse in Ermangelung anderer Tatsachen davon ausgegangen werden, daß die im…
…mit Zugang der Annahmeerklärung an die Erben wirksam zustande gekommen. 3. Das Vorliegen eines Schenkungsvertrags erfordert eine Schenkungsabsicht (RIS Justiz RS0018833). Unentgeltlichkeit iSd § 938 ABGB ist nicht gegeben, wenn der Geschenkgeber die Sache in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt ( Bollenberger in KBB 4 §§ 940, 941 Rz 2; Ertl…
…Unterhaltserhöhung in Zukunft verzichtet. Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 mangels Notariatsaktes kein wirksames Schenkungsversprechen im Sinn der §§ 938 ff ABGB darstelle. Sie sei auch nicht als verbindlicher Vorvertrag zu qualifizieren, zumal der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages nicht festgelegt worden und der Vereinbarung auch kein…
… 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: [1] Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre „causa“) liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigiebigkeit des Schenkenden. Für die Schenkung ist…
…sohin als Vertrag mit schenkungsrechtlichem Einschlag angesehen werden, bei dem aber nicht von vornherein ein Überwiegen des Schenkungscharakters anzunehmen ist (vgl Schubert in Rummel3 § 938 ABGB Rz 9). Die rechtliche Behandlung der "gemischten Schenkung" kann nicht nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen; stets ist im Einzelfall die angemessene Lösung zu suchen (Schubert aaO…
…freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (RIS Justiz RS0018833) besteht, ist für die Schenkung begriffswesentlich. Die Unentgeltlichkeit iSd § 938 ABGB bedeutet, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt; dabei entscheidet über die Frage der Unentgeltlichkeit…
…zumindest einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Vertrag vermischten Vertrag schließen wollten“ (§ 935 ABGB; vgl dazu Schubert in Rummel 2 § 938 ABGB Rz 9 mwN; Mayrhofer aaO 455 mwN in FN 11). Anders als beim Übergabsvertrag ist im Vertragstext (Punkt Fünftens) auf die Schenkung ausdrücklich…
…§ 785 und 951 ABGB über den Schenkungspflichtteil gegründeter Anspruch eine Vermögensverschiebung voraus, die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung im Sinn des § 938 ABGB erfasst wird. Ob der von der Vermögensverschiebung betroffene Wert zur Gänze oder - bei der gemischten Schenkung - teilweise Gegenstand einer Schenkung war, kann nicht allein danach…
…§§ 785 und 951 ABGB gegründete Anspruch auf den Schenkungspflichtteil eine Vermögensverschiebung voraussetze, die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung iS des § 938 ABGB erfaßt werde. Auch im Falle der gemischten Schenkung komme es mangels einer ensprechenden Gegenleistung nicht auf eine objektive Bereicherung an, sondern es müsse auch hier…
…und damit einer Schenkung der Töchter (oder ihrer Rechtsnachfolger) an die Mutter entgegen. Die Vereinbarung ist daher nicht als Schenkung der Töchter gemäß § 938 ABGB zu qualifizieren. Auf die Frage der Einhaltung der Schenkungsform muss daher nicht weiter eingegangen werden. 2.5. Die Vorinstanzen haben die Vereinbarung ferner dahin ausgelegt…
…§ 785 und 951 ABGB über den Schenkungspflichtteil gegründeten Anspruchs setzt eine Vermögensverschiebung voraus, die zumindest teilweise als Schenkung im Sinne des § 938 ABGB zu qualifizieren ist. Das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung, die als Teil des Nachlasses berücksichtigt werden soll, ist grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern vom pflichtteilsberechtigten Kläger…
… Ob 192/01p). 4.2. Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre „causa“) liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden (3 Ob …
…nicht. Ein Schenkungsvertrag liegt nicht vor, weil der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht verpflichtet ist, dem Kläger den Erbhof unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Davon geht der Revisionswerber offenbar nach seinen Ausführungen am Ende der Revisionsschrift selbst aus. Der Kläger klagt auch nicht auf Abschluss eines Vertrags. Vielmehr macht…
…in der Tat vollzogen worden. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist hingegen wegen dessen bloß vorübergehenden Zwecks, ein entgeltliches Geschäft vorzubereiten, keine formgebundene Schenkung iSd § 938 ABGB (vgl die Nachweise bei Schubert in Rummel3 § 938 ABGB Rz 3). 3. Die Klägerin war nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen…
…angehört, allenfalls auch an Ehegatten (eP) oder einen Elternteil und ein Kind als Analogievoraussetzung. [25] 4.2 Bollenberger/P. Bydlinski (in KBB 7 § 938 ABGB Rz 9) und Parapatit s (in Schwimann/Kodek 5 § 938 ABGB Rz 41) bejahen eine analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes unter Berufung…
…geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und - da insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich ist (Stanzl in Klang2 IV/1 590 f zu § 938 ABGB bei FN 73) - darauf an, in welcher Relation die versprochenen Leistungen zum Übergabswert stehen (RZ 1969, 14; SZ 44/30 ua); denn nur insoweit die…
…hat. Im Zeitpunkt des Todes des Vaters hatte die Wohnung einen Wert von 75.600 EUR. Das Erstgericht bejahte in rechtlicher Hinsicht eine Schenkung iSd § 938 ABGB und eine Anrechnung dieser Schenkung bei der Berechnung des Nachlasses gemäß § 785 Abs 1 ABGB unter Heranziehung der Wertermittlungsmethode iSd oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 57…
…die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen, insbesondere darauf, daß nach der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung (Stanzl im Klang-Komm.[2] IV 587 ff., zu § 938 ABGB.; 7 Ob 260/63 = EvBl. 1964 Nr. 102; 6 Ob 194/65; 6 Ob 413/61 = JBl. 1962 S. 441 u. v. a.) Unentgeltlichkeit dann…
…gelegt. Die Parteien müßten den Willen zur teilweisen Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorganges erkennbar zum Ausdruck gebracht haben (Binder in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Rz 36 zu § 938 ABGB). Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Übergabe habe teilweise unentgeltlich erfolgen sollen. In der Klage sei vorgebracht worden…
…Notariatsakt erforderlich wäre, sind folgende Kriterien wesentlich: Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre "causa") liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden (Welser in Koziol/Welser II12 178…
… 1 Z 1 EheG eingebracht anzusehen ist. Auf die von der Antragstellerin thematisierte Frage, ob der Übertragungsakt als Schenkung gemäß §§ 938 ff ABGB zu qualifizieren ist, kommt es damit nicht an. Gewinne aus einem Unternehmen sind hier nicht zu beurteilen, sodass sie auch mit ihrem Hinweis auf die…
…aber im Hinblick auf die von der Beklagten als Gegenleistung ihrem Ehegatten eingeräumten Rechte eine unentgeltliche Verfügung nicht vor (Binder a.a.O. Rz 21 zu § 938 ABGB). Aus den dargelegten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.…
…allfälligen Pflichtteil anzurechnen. [31] II.2. Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB ist die Schenkung gemäß §§ 938 ff ABGB (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33). [32] Diese ist ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird. Der Schenkungsvertrag kommt…
…übereignet hatte, d. h. es handelte sich mangels irgendeiner damit in Beziehung stehenden Gegenleistung der Beklagten um eine reine Schenkung im Sinne des § 938 ABGB. An diesem Tatbestand wird auch von der Revisionswerberin im Prinzip nicht mehr gezweifelt, wie sich dem Inhalt ihrer Revisionsschrift entnehmen läßt. Ihren - unsystematisch dem Revisionsgrund…
…März 2001 abgeschlossen. Nach dem damals anzuwendenden EVÜ (Art 4 Abs 3) ist auf ihn österreichisches Recht anzuwenden. Gemäß §§ 938 ff ABGB ist die Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ohne synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfter Gegenleistung ( Löcker in ABGB ON 1.00 § 938 Rz 10). Der…
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