RS0009454 – OGH Rechtssatz
Weder aus § 90 ABGB noch aus anderen Gesetzesstellen läßt sich die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage auf unterlassung des Ehebruches oder der ehelichen Untreue gegen den untreuen Ehegatten oder gegen den an dessen Untreue beteiligten Dritten ableiten (Mit ausführlichen Literaturzitaten).