RS0009434 – OGH Rechtssatz
Die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach § 90 ABGB steht dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach § 98 ABGB nicht entgegen, sondern kann nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden.