RS0009408 – OGH Rechtssatz
Aus der in § 90 ABGB normierten Pflicht der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebengemeinschaft und zum gemeinsamen Wohnen folgt umgekehrt ein Anspruch jedes Ehegatten auch gegenüber dem anderen Ehegatten, im Gebrauch der der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Ehewohnung nicht durch Dritte (hier: Ehebrecher, dem die Ehefrau die Besuche erlaubt) gestört zu werden.